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Übersicht zu EU-Regeln und -Ausnahmen bei Fristverlängerungen fur Fahrerlaubnisse etc.

Im Zuge der Corona-Krise waren wegen der Nicht-Erreichbarkeit von Behörden oder anderen widrigen Umständen zahlreiche Pflichttermine gekippt. Dafür hat es quer durch die Europäische Union Bemühungen seitens der Regierungen Ausnahmeregelungen und Fristverlängerungen gegeben, damit Berufskraftfahrer und ihre Arbeitgeber ihren systemrelevanten Service aufrechterhalten konnten.

Am 4. Juni hat das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Rat die Verordnung (EU) 2020/698 verabschiedet. Sie legt besondere und vorübergehende Maßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie fest.Betroffen sind die Erneuerung oder Verlängerung von Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und die Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts.

Die Verordnung gilt zwar EU-weit, aber nur insofern, als die Mitgliedsstaaten sich nicht für einen Opt-Out entschieden haben – also die Nichtanwendung. Eine entsprechende Erklärung der Mitgliedstaaten hat die Folge, dass die von ihnen erteilten Lizenzen und Bescheinigungen entsprechend dem eingetragenen Ablaufdatum ungültig werden. In der Folge lassen sich auch in Deutschland daraus keine Berechtigungen ableiten. Beispiel: Ein Fahrer aus einem Opt-Out-Staat verfügt über keine gültige Fahrerlaubnis, auch wenn er ausschließlich außerhalb seines Heimatlandes unterwegs ist.

Der LBS Landesverband Bayerischer Spediteure e.V. hat den aktuellen Stand in einer Übersicht zusammengefasst, den wir mit freundlicher Genehmigung des Verbandes verbreiten. Sie finden das Dokument unten zum Download.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sind mit der Verordnung folgende Sachverhalte geregelt:

  • In den Führerschein oder in den Fahrerqualifizierungsnachweis eingetragene Schlüsselzahlen 95, die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gelten (automatisch) als um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein oder Fahrerqualifizierungsnachweis angegebenen Datum verlängert. Die Frist zum Abschluss der Weiterbildung, die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 ablaufen würde oder abgelaufen ist, gilt ebenfalls als um sieben Monate verlängert. Hinweis: Dies gilt nur innerhalb der EU.
  • Die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen (betrifft in Deutschland nur die Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1, C1E, D, D1, DE, D1E), die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, gilt (automatisch) als um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein angegebenen ursprünglichen Ablaufdatum verlängert, ohne dass weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind. Hinweis: Dies gilt nur innerhalb der EU.
  • Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Erneuerung und Austausch von Fahrerkarten: In der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Fristen werden verlängert.
  • Deutschland hat der Verlängerung der Prüfintervalle für Hauptuntersuchungen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2020/698 widersprochen. Demzufolge tritt keine Änderung im Bereich der Prüfintervalle ein und es bleibt bei den grundlegenden Bestimmungen des § 29 in Verbindung mit Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
  • Die Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen nach in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vorgesehenen Fristen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, wird um sechs Monate verlängert.
  • Gültigkeitsdauer von Gemeinschaftslizenzen im Personenverkehr: Die in der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgesehenen Fristen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, werden um sechs Monate verlängert.

Die Verordnung (EU) 2020/698 im deutschen Wortlaut finden Sie unter diesem Link.

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