Der DSLV rät seinen Mitgliedsunternehmen zur Verwendung der Zollvollmachten. Ohne beziehungsweise mit unzureichender Vollmacht gilt ein Unternehmen als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd und wird Zollschuldner. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt der Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.

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Portraitfoto von Jutta Knell, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik
DSLV

Jutta Knell Rechtsanwältin

Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht | Umsatzsteuer
DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V.
Friedrichstraße 155-156 | Unter den Linden 24
10117 Berlin