Die Klauseln zum „Bonner Palettentausch“ und „Kölner Palettentausch“ wurden gemeinsam von den Spitzenverbänden der verladenden Wirtschaft, der Spedition und des Güterkraftverkehrs entwickelt und zur unverbindlichen Anwendung empfohlen.

Die Klauseln setzen sich mit dem Einsatz und Tausch von genormten, tauschfähigen Mehrwegpaletten (z.B. Euro-Flach-Paletten, Euro-Box-Paletten) im Warenhandel auseinander und definieren klare Spielregeln für den Palettentausch. Sie regeln eindeutig die Pflichten bei Übernahme und Ablieferung palettierter Güter und was zu geschehen hat, wenn Paletten nicht wie vereinbart getauscht werden. Mit dem „Bonner und Kölner Palettentausch“ erfahren die beiden Palettentauschverfahren eine Regelung, die in der Praxis die mit Abstand größte Bedeutung haben. 

Kölner Palettentausch

Der „Kölner Palettentausch“ regelt den so genannten Doppeltausch, bei dem das eingesetzte Verkehrsunternehmen bereits leere Tauschpaletten mit zur Beladestelle bringt. Die Verwendung dieser Klausel bietet sich dann an, wenn der Frachtführer an wechselnden Einsatzorten tätig ist, insbesondere im Teilladungs- und Ladungsgeschäft sowie im Güterfernverkehr.

Bonner Palettentausch

Die Klausel zum „Bonner Palettentausch“ regelt den Palettentausch mit Rückführungsverpflichtung. Hiernach führt der Frachtführer die ihm an der Entladestelle übergebenen Leerpaletten an die Beladestelle (oder eine andere Stelle) zurück. Diese Klausel eignet sich insbesondere für Fallgestaltungen, in denen der Frachtführer regelmäßig dieselbe Beladestelle anfährt. Dies trifft insbesondere im Sammelladungsgeschäft, bei Beförderungen im regionalen Wirtschaftsverkehr und bei Linienverkehren zu.

Einbeziehung der Palettenklauseln

Die Palettenklauseln sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die so konzipiert sind, dass sie in Ergänzung eines Speditions- und Frachtvertrages Anwendung finden und den Palettentausch als vertragliche Nebenleistung regeln. Sie müssen in den Speditions- oder Frachtvertrag aufgenommen werden.

Für die Vereinbarung genügt dabei der Hinweis bei Vertragsschluss auf den Titel der Klausel, wie etwa „Bonner Palettentausch“, oder eine Bezugnahme, z. B. „Kölner Palettentausch gilt als vereinbart“, um eines der Klauselwerke zur Anwendung zu bringen. Allein durch die Bezugnahme auf den Titel der Klausel sollen damit – ähnlich wie bei den Incoterms – die Rechte und Pflichten der am Palettentausch Beteiligten für jede Seite verbindlich festgelegt werden.

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Björn Karaus Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Leiter Justiziariat I Speditions- und Transportrecht, Versicherung
DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V.
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