Mobility Package

Die Europäische Kommission konnte seit Beginn dieses Jahrzehnts gleich mehrere Bausteine eines einheitlichen Rechtsrahmens im europäischen Straßengüterverkehr voranbringen. Die bereits im Jahr 2017 als Mobilitätspaket geschnürten Gesetzesvorschläge bilden einen wettbewerbs-, sozial und umweltpolitischen Ordnungsrahmen, der den Straßengüterverkehr in Europa noch sicherer, sauberer und effizienter machen soll.

Umsetzung des ersten Teils des Mobilitätspakets hat begonnen

Mit Verordnung (EU) 2020/1054 zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtenschreibern sollen insbesondere die Sozialvorschriften im europäischen Straßengüterverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten harmonisiert und die Arbeitsbedingungen für das Fahrpersonal verbessert werden. Die Verordnung gilt seit dem 20. August 2020 unmittelbar ohne weiteren Erlass nationaler Rechtsvorschriften unabhängig vom Zulassungsort eines Fahrzeugs bei sämtlichen innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Verkehren in den Mitgliedstaten der EU sowie bei Verkehren zwischen EU-Staaten und Island, der Schweiz und Norwegen. In der Verordnung ist zum Beispiel das Recht der Fahrer geregelt, mindestens alle vier Wochen wahlweise zu ihrer Betriebsstätte oder an ihren Wohnsitz zurückzukehren. Eine Umstellung auf sogenannte intelligente Fahrtenschreiber der zweiten Generation soll zudem bis 2025 die Möglichkeit eröffnen, die Einhaltung verschiedener Bestimmungen des Mobilitätspakets in ganz Europa einheitlich und besser als zuvor zu kontrollieren.

Am 21. Februar 2022 sind weitere Teile des EU-Mobilitätspakets in Kraft getreten. In der ebenfalls bereits im Jahr 2020 verabschiedeten Verordnung (EU) 2020/1055 ist das geänderte Kabotagerecht sowie die Pflicht zur regelmäßigen Rückführung von Fahrzeugen geregelt. Damit sollen systematische Langzeit-Kabotageaktivitäten verhindert und Wettbewerbsbedingungen für den internationalen Straßengüterverkehr in der EU angeglichen werden. Fahrzeuge, die für grenzüberschreitende Beförderung eingesetzt werden, müssen alle 8 Wochen zu einer Betriebsstätte im Land der Niederlassung zurückkehren. Neu bei den Kabotagebestimmungen ist die Einführung einer als ,Cooling-Off-Phase‘ bezeichneten Karenzzeit von vier Tagen, in denen das Fahrzeug in demselben Aufnahmestaat keine weiteren Kabotagebeförderungen vornehmen darf. Grenzüberschreitende Verkehre in andere Mitgliedstaaten oder Kabotagebeförderungen in anderen Aufnahmestaaten sind währenddessen jedoch zulässig.

Ab 21. Mai 2022 unterliegen nach derselben Verordnung alle grenzüberschreitenden Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 t zGG der Genehmigungspflicht, das heißt die durchführenden Unternehmen müssen eine EU-Lizenz beantragen. Auch die Kabotageregeln sind nun europaweit für diese Fahrzeugkategorie zu beachten.

Die bis zum 2. Februar 2022 von den Mitgliedstaaten umzusetzende Richtlinie (EU) 2020/1057 legt besondere Regeln für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor fest. Die Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union wird gesamthaft durch die seit 30. Juli 2020 geltende Richtlinie 2018/957/EU (Entsenderichtlinie) geregelt. Demnach müssen Unternehmen, die Mitarbeiter entsenden, nicht nur die Mindestlöhne, sondern auch die in den einschlägigen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Gastlandes festgelegten Löhne und Entlohnungsbestandteile bezahlen. Die Mitgliedstaaten haben darüber hinaus die Möglichkeit, die Anwendung auch auf andere, nicht allgemeinverbindliche Tarifverträge auszuweiten.

Aufgrund der Besonderheiten des Gütertransports als internationale und arbeitsteilige Dienstleistung wurden für die Entsendung von Lkw-Fahrenden besondere Bestimmungen erarbeitet (Lex Specialis). Diese sollen sowohl angemessene Arbeitsbedingungen und einen angemessenen Sozialschutz für Lkw-Fahrende als auch angemessene Geschäftsbedingungen und einen fairen Wettbewerb für die Kraftverkehrsunternehmen sicherstellen.

Die Europäischen Kommission hat im Jahr 2021 eine Expertengruppe für die Entsendung von Lkw-Fahrenden eingesetzt, der auch der DSLV angehört, um bei der Erarbeitung eines harmonisierten Verständnisses über die Entsendung von Lkw-Fahrenden und bei der Förderung eines gemeinsamen Ansatzes zur Umsetzung der EU-Vorschriften fachliche Unterstützung zu bekommen.  Die Expertengruppe hat in mehrmonatiger Arbeit einen Durchführungsrechtsakts zu den Funktionen einer öffentlichen Schnittstelle entwickelt, die mit dem Binnenmarktinformationssystem (IMI) für die Entsendung von Lkw-Fahrenden im Straßensektor verbunden ist. Diese Schnittstelle soll als zentrale Anlaufstelle für Kraftverkehrsunternehmen dienen, um Entsendungserklärungen einzureichen und auf Anfragen der zuständigen nationalen Behörden nach zusätzlichen Dokumenten zu reagieren. Sie löst seit dem 2. Februar 2022 die zuvor bestehenden nationalen Portale ab.

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