EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus
Als Reaktion auf den militärischen Angriff Russlands auf die Ukraine und der Beteiligung von Belarus hat die EU ein elftes Sanktionspaket beschlossen, das mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU L 159I vom 23. Juni 2023 in Kraft getreten ist. Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik gibt einen Überblick über die einzelnen Sanktionen sowie Handlungsempfehlungen.
Speditions- und Logistikunternehmen, die derzeit Geschäfte mit Russland tätigen, sollten sich intensiv über die neuen Embargomaßnahmen informieren. Da die Sanktionen immer wieder erweitert werden und noch viele Unsicherheiten bezüglich der Auslegung einzelner Maßnahmen bestehen, ist äußerste Sorgfalt geboten, insbesondere im Hinblick auf straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen bei Embargoverstößen. Auch die Europäische Kommission hat angesichts des Umgehungsrisikos der Sanktionen den Wirtschaftsakteuren in der EU empfohlen, angemessene Schritte zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht einzuleiten, um Verstöße zu vermeiden.
Das 11. Paket sieht im Wesentlichen Folgendes vor:
Verkehrsmaßnahmen
- Ein vollständiges Verbot für Lkw mit russischen Anhängern und Sattelanhängern, Güter in die EU zu befördern. Dadurch wird die Umgehung des Verbots für russische Güterkraftverkehrsunternehmer, Waren in der EU zu befördern, unterbunden.
- Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, die Transfers von Schiff zu Schiff durchführen und mutmaßlich gegen das russische Öleinfuhrverbot oder die Preisobergrenze der G7-Koalition verstoßen.
- Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, wenn ein Schiff der zuständigen Behörde nicht mindestens 48 Stunden im Voraus eine Umladung von Schiff zu Schiff innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie der Küste dieses Mitgliedstaats meldet.
- Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, die ihr Navigationsüberwachungssystem beim Transport von russischem Öl, das dem Öleinfuhrverbot oder der Preisobergrenze der G7 unterliegt, manipulieren oder abschalten.
Handelsmaßnahmen
- Neues Instrument zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken: Das Instrument ermöglicht es der EU, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter mit Sanktionen belegter Güter und Technologien zu beschränken, und zwar mit Blick auf bestimmte Drittländer, für die das Umgehungsrisiko als andauernd und besonders groß angesehen wird. Dieses neue Instrument soll erst dann zum Einsatz kommen, wenn andere Einzelmaßnahmen und Kontakte zu den betroffenen Ländern nichts bewirken.
- Ausweitung des Durchfuhrverbots auf bestimmte sensible Güter (z. B. Hoch-Technologien, luftverkehrsbezogene Materialien), die über Russland aus der EU in Drittländer ausgeführt werden. Dies wird auch das Umgehungsrisiko verringern.
- Aufnahme von 87 neuen Einrichtungen in die Liste derjenigen, die direkt den militärischen und industriellen Komplex Russlands in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen.
- Verschärfung der Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse. Wer sanktionierte Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, einführen will, muss den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Vorleistungen nicht aus Russland stammen.
- Ausweitung des Ausfuhrverbots für Luxusfahrzeuge auf alle Neu- und Gebrauchtwagen ab einer bestimmten Motorgröße (> 1 900 cm³) sowie auf alle Elektro- und Hybridfahrzeuge.
- Ein vollständiges Verbot bestimmter Arten von Maschinenbauteilen.
- Vereinfachte Struktur des Anhangs über Industrie-Erzeugnisse
Energiemaßnahmen
- Ende der Möglichkeit, russisches Öl über Pipelines nach Deutschland und Polen einzuführen.
- Einführung strenger und sehr gezielter Ausnahmen von den bestehenden Ausfuhrverboten, um die Aufrechterhaltung der Pipeline CPC (Caspian Pipeline Consortium), die kasachisches Öl über Russland in die EU transportiert, zu ermöglichen.
- Verlängerung der Ausnahme von der Ölpreisobergrenze für Sakhalinöl für Japan (bis zum 31. März 2024).
Zusätzliche Einträge auf der Sanktionsliste
Die Vermögenswerte von über 100 weiteren Personen und Organisationen werden eingefroren. Dazu gehören:
- hochrangige Militärbeamte, kriegspolitische Entscheidungsträger,
- Personen, die an der illegalen Abschiebung ukrainischer Kinder nach Russland beteiligt sind,
- Richter, die politisch motivierte Entscheidungen gegen ukrainische Staatsbürger getroffen haben,
- Geschäftsleute,
- Propagandisten,
- russische IT-Unternehmen, die dem russischen Geheimdienst kritische Technologien und Software zur Verfügung stellen,
- Banken, die in den besetzten Gebieten tätig sind, sowie
- Einrichtungen, die mit den russischen Streitkräften zusammenarbeiten.
Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik gibt nachfolgend Überblick über die einzelnen Sanktionen des Russlandembargos sowie Handlungsempfehlungen:
I. Personenbezogene Sanktionen
Nicht nur die EU-Antiterrorismusverordnungen enthalten Sanktionslisten, sogenannte Blacklists, auch zahlreiche Länderembargos gehen einher mit personenbezogenen Finanzsanktionen, so aktuell diverse Verordnungen und Beschlüsse in Bezug auf Russland und Belarus. Die Sanktionslisten sehen das Einfrieren von Vermögenswerten, ein Bereitstellungs- und Bezahlverbot sowie ein EU-Ein- und Durchreiseverbot vor.
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in diesen Verordnungen aufgeführten Personen und Organisationen sind, werden eingefroren. Den gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot). Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögensgegenstände jeder Art - ob materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche -, die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Der DSLV weist darauf hin, dass auch (Transport-) Dienstleistungen gegen Entgelt unter „wirtschaftliche Ressourcen“ fallen. Ebenso umfasst der Begriff „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, unter anderem auch Wechsel, Bürgschaften, Akkreditive und Konnossemente.
Laut Sanktionsleitlinien der EU gilt das Bereitstellungsverbot auch für ein nicht gelistetes Unternehmen, das im Eigentum einer gelisteten natürlichen oder juristischen Person oder Organisation steht oder von dieser kontrolliert wird:
- Maßgebliches Kriterium dafür, dass eine juristische Person oder eine Organisation im Eigentum einer anderen Person oder Organisation steht, ist der Besitz von mehr als 50 Prozent der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung.
- Für die Kontrolle über ein Unternehmen gelten Kriterien, wie beispielsweise das Bestellungs- bzw. Abberufungsrecht der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans oder die tatsächliche Verfügung über die Mehrheit der Stimmrechte oder die Ausübung eines beherrschenden Einflusses.
Eine konsolidierte Liste aller in der EU gelisteten Personen und Organisationen (CFSP-Liste) mit einfacher Suchfunktion kann auf der Website der Europäischen Union unter folgender Adresse heruntergeladen werden: Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions - Data Europa EU.
Speditions- und Logistikunternehmen sollten sich umgehend bei ihren Softwareanbietern erkundigen, ob alle Embargolisten in ihre Compliance-Software eingepflegt und regelmäßig aktualisiert werden. Bei negativem Bescheid oder nicht vorhandener Software besteht nach Auffassung des DSLV dringender Handlungsbedarf.
II. Güterbezogene Sanktionen - allgemein
In Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die zuständige Behörde für güterbezogene Sanktionen. Schwerpunkt der Aufgaben des BAFA ist es, zu prüfen, ob die Ausfuhr eines Gutes genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist.
Güterbezogene Embargos bergen hohe Risiken für Speditions- und Logistikunternehmen. Sie müssen sich in den meisten Fällen auf die Informationen verlassen, die aus den Frachtpapieren und Aufträgen hervorgehen. Sie haben weder exakte Kenntnis über die Ware noch über deren Verwendungszweck in Russland. Daher rät der DSLV zu äußerster Sorgfalt und folgender Vorgehensweise:
Wie kann sich ein Spediteur absichern, dass kein güterbezogener Embargoverstoß vorliegt?
1. Exportvollmacht
Die als Anlage beigefügte Exportvollmacht, beziehungsweise bei reinen Transporten die als Anlage beigefügte Erklärung zur Exportkontrolle, sollte in allen Fällen vom Auftraggeber/Exporteur unterzeichnet werden. Die Vollmacht kann gegebenenfalls um einen explizit auf das Russlandembargo bezogenen Passus erweitert werden.
2. Warenbezogene BAFA-Bescheinigungen
Ausfuhrgenehmigung des BAFA
Liegt eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA vor, kann die Ware exportiert werden.
Nullbescheid
Ein Nullbescheid ist eine umfassende, rechtsverbindliche Bestätigung des BAFA, dass die Ausfuhr der Waren nicht verboten und nicht genehmigungspflichtig ist. Da das BAFA alle in Betracht kommenden Vorschriften (Dual-Use-VO, Kriegswaffenkontrollgesetz, AußenwirtschaftsVO, AntifolterVO) durchprüft, ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen. Im Regelfall ist es der Exporteur, der einen förmlichen Antrag auf Erteilung eines Nullbescheids stellt, wenn Unsicherheiten bezüglich der Waren bestehen.
- „Sonstige Anfrage“
Sogenannte Sonstige Anfragen dienen zur Klärung von z. B.:
- Empfängeranfragen im Zusammenhang mit den Antiterrorismusverordnungen
- Güteranfragen zur Klärung der Einstufung im Embargofall
- Güter und Empfängerkombination auch in andere Länder, zur Einschätzung der Genehmigungspflicht und Einstufung.
Sonstige Anfragen können mittels des vom BAFA zur Verfügung gestellten ELAN-K2-Ausfuhr-Systems online gestellt werden (Registrierung erforderlich).
Der DSLV weist darauf hin, dass Ausfuhrgenehmigungen vom BAFA nur dann erteilt werden, wenn die Ware ausfuhrgenehmigungspflichtig ist. Insofern macht es keinen Sinn, vom Exporteur pauschal für alle Fälle Ausfuhrgenehmigungen zu verlangen. Auch sollten Spediteure nur in seltenen Ausnahmefällen Nullbescheide selbst beantragen oder Auskünfte einholen, da das BAFA anderenfalls hoffnungslos überlastet wäre. Bei ernsthaften Zweifeln an der Unbedenklichkeit der Ware könnte auf die Vorlage eines Nullbescheides beziehungsweise einer Sonstigen Anfrage durch den Auftraggeber bestanden werden. Aber auch dies sollte die Ausnahme bleiben. Nach Auffassung des DSLV ist es in der Regel ausreichend, sich die als Anlage beigefügte Exportvollmacht unterzeichnen zu lassen.
III. Verbotene Tathandlungen bei güterbezogenen Sanktionen
Ausfuhrverbote
Es ist verboten, (in diversen Anhängen der Sanktionsverordnungen) gelistete Güter oder Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Hinter diesem sehr weiten, schwammig formulierten Verbot verbergen sich große Risiken für Spediteure und Frachtführer:
- Der Transport und die Ablieferung von Waren durch einen Frachtführer beim russischen Empfänger ist nach herrschender Auffassung ein unmittelbares Verbringen.
- Die Organisation eines Transports zum russischen Empfänger unter Einschaltung eines Frachtführers ist demnach aus Sicht des Logistikers ein zumindest mittelbares Verbringen.
- Die Embargowaren müssen nicht nach Russland transportiert werden, es genügt ein „Verbringen“ zur Verwendung in Russland. Das bedeutet, dass auch innerdeutsche, beziehungsweise innereuropäische Transporte (beispielsweise zu einem Flughafen) unter das Embargo fallen, wenn die gelisteten Waren zu einer Verwendung in Russland bestimmt sind.
Einfuhrverbote
Es ist verboten, gelistete Waren:
- unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden,
- die sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen,
- zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden.
Transitbeförderungen
Die Durchfuhr von aus der EU ausgeführten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch Russland (Transitfälle) ist seit dem zehnten Sanktionspaket vom Anwendungsbereich der Russland-Embargoverordnung erfasst und damit verboten, um eine Umgehung der Sanktionen zu verhindern. Die Durchfuhr durch Deutschland bzw. durch die EU an einen Empfänger bzw. Endverwender in Russland ist ebenfalls verboten.
IV. Embargoumgehung
Auch die Umgehung der Sanktionen sowie die Teilnahme an einer Umgehung ist strafbar. Angesichts des Umgehungsrisikos empfiehlt die Europäische Kommission den Wirtschaftsakteuren in der EU in einer Mitteilung vom 1. April 2022, angemessene Schritte zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht einzuleiten, um zu verhindern, dass diese Maßnahmen auf folgenden Wegen umgangen werden:
- durch die Ausfuhr (bzw. das Verbringen) von gelisteten Waren in Drittländer, aus denen diese Waren leicht nach Russland und Belarus umgeleitet werden können; besonderes Augenmerk gilt hierbei der Ausfuhr dieser Waren in Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU, bestehend aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan sowie der Kirgisischen Republik), da für Waren aus einem Mitgliedstaat der EAEU der freie Warenverkehr in der gesamten EAEU gilt;
- durch die Einfuhr (bzw. die Beförderung) gelisteter Waren aus Drittländern, aus denen die betreffenden Waren leicht in die EU umgeleitet werden können, insbesondere wenn diese Drittländer keine Beschränkungen für Einfuhren aus Russland und Belarus verhängt haben; dies gilt insbesondere für Waren, die aus anderen EAEU-Ländern eingeführt werden.
Auch die wissentliche oder absichtliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Beschränkungen bezweckt oder bewirkt wird, ist verboten.
V. Haftung bei Embargoverstößen
Die strafrechtlichen Folgen eines Embargoverstoßes sind schwerwiegend. Wer einer Embargovorschrift vorsätzlich zuwiderhandelt, wird nach § 18 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Hierunter fällt auch „bedingt vorsätzliches“ Handeln, also eine billigende Inkaufnahme. Bei Verstößen gegen das Waffenembargo wird gemäß § 17 AWG eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verhängt. Ein fahrlässiger Embargoverstoß wird gemäß § 19 AWG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet.
Es gilt aber eine Haftungsbeschränkung in den meisten Embargoverordnungen (z.B. Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) auf Vorsatz und Fälle, in denen ein Grund zur Annahme gegeben ist, dass ein Verstoß vorliegt. Demnach können natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
Das bedeutet, dass negative Indizien nicht ignoriert werden dürfen, aber keine aktive Nachforschungspflicht besteht.
Beispiel: Bei einem Transportauftrag von Deutschland in die Türkei liegt ein negatives Indiz vor, wenn aus den der Spedition vorliegenden Frachtpapieren hervorgeht, dass die Ware von der Türkei aus weiter nach Russland transportiert wird. Ergibt sich aus den Papieren ein derartiger Weitertransport nicht, bestehen keine weiteren Nachforschungspflichten.
VI. Erfüllungsverbot
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 weist in Art. 10 die bereits aus anderen Verordnungen bekannte Regelung zum Haftungsmaßstab und in Art. 11 ein sogenanntes Erfüllungsverbot auf. Hierdurch sollen Wirtschaftsbeteiligte, die aufgrund der Sanktionsmaßnahmen geschlossene Verträge nicht mehr erfüllen dürfen, vor Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Forderungen geschützt werden.
VII. Unzulässige Boykotterklärung
Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykotterklärung), ist verboten, § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Unternehmen fordern häufig von ihren Geschäftspartnern die strikte Einhaltung von ausländischen Sanktionen und Embargos. Bei der Abgabe pauschaler Verpflichtungserklärungen rät der DSLV zur Vorsicht, da die Unterzeichnung einer solchen Erklärung eine unzulässige Boykotterklärung sein könnte. Lediglich wenn eine Erklärung abgegeben wird, um die Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme (Embargo) eines Staates gegen einen anderen Staat zu erfüllen und gegen diesen anderen Staat ein durch die Vereinten Nationen, die EU oder Deutschland verhängtes Embargo besteht, liegt kein Verstoß vor.
Als zulässige Alternative kommt die vom DSLV empfohlene Erklärung zur Exportkontrolle (s. Anlage) in Betracht.
VIII. ATLAS-Codierungen
Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hat neue Codierungen veröffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form, die fortlaufend in den ATLAS-Teilnehmerinformationen veröffentlicht werden. Eine Zusammenstellung der im Bereich Ausfuhr relevanten Codierungen findet sich im Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung.
IX. Handlungsempfehlungen des DSLV für Speditions- und Logistikunternehmen
- Entscheidung über Durchführung von Russlandgeschäften: Geschäftsleitung
- Abwicklung von Russlandgeschäften: Über Rechtsabteilung/zentrale Compliance-Stelle im Unternehmen
- Verwendung der vom DSLV empfohlenen Exportvollmacht beziehungsweise bei reinem Transport einer Erklärung zur Exportkontrolle des Auftraggebers
- Güterbezogene Embargoverstöße ausschließen
- Überprüfung aller an einem Auftrag beteiligten Personen, Organisationen und Einrichtungen (soweit bekannt) anhand der EU-Antiterrorismus-Verordnungen, Russlandsanktionslisten und Sanktionslisten anderer Staaten, z.B. USA
X. Informationen zu Hilfslieferungen und Sachspenden in die Ukraine
Vor der Durchführung von Hilfslieferungen mit EU-Waren ist zu prüfen, ob es sich bei den Hilfsgütern um genehmigungspflichtige oder genehmigungsfreie Waren handelt.
Sind die Waren nicht genehmigungspflichtig, gelten folgende Vereinfachungen:
- Soweit der Wert der Waren einen Betrag von 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt, können diese Waren mündlich direkt bei der letzten Zollstelle vor dem Verlassen des Zollgebiets der Union (z.B. Ausgangszollstelle in Polen) zur Ausfuhr angemeldet werden. Zur reibungslosen Abwicklung ist eine Aufstellung der in der Hilfslieferungen enthaltenen Waren vorzulegen. Eine vorherige Ausfuhranmeldung in Deutschland ist dann nicht erforderlich.
- Übersteigt der Warenwert einen Betrag von 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm, ist grundsätzlich das zweistufige Ausfuhrverfahren zu nutzen. Für Hilfslieferungen in die Ukraine kann (mit Ausnahme von genehmigungspflichtigen Waren oder VuB-Waren) die Warennummer 9919 0000 (Zolltarifnummer „für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren") verwendet werden.
- Unabhängig vom Wert folgende Vereinfachungen:
- Hilfslieferungen bzw. Sachspenden, die unmittelbar aus Deutschland in die Ukraine verbracht werden (Luftverkehr, Seehafen)
Die Hilfslieferungen können mündlich bei der deutschen Ausgangszollstelle (z.B. Flughafenzollstelle im Luftverkehr) angemeldet werden. Eine elektronische Ausfuhranmeldung ist nicht erforderlich.
- Hilfslieferungen bzw. Sachspenden, die aus Deutschland im Straßengüterverkehr über Polen in die Ukraine verbracht werden (z.B. Lkw, Transporter oder PKW)
Im Straßengüterverkehr ist die polnische Zollverwaltung an der Außengrenze der EU für die Zollabfertigung von Lieferungen in die Ukraine zuständig. Derzeit lässt sie folgende vereinfachte Anmeldemöglichkeit zu:
Hilfslieferungen, die im Straßenverkehr über die Straßenübergänge in Dorohusk und Korczowa in die Ukraine verbracht werden sollen, können vereinfacht mit einem speziellen Onlineformular angemeldet werden. Dieses findet sich auf der Seite "Hilfe für die Ukraine". Für das Absenden des Formulars wird eine elektronische Signatur in Polen (Profil Zaufany) benötigt.
Der polnische Zoll empfiehlt, sich für die Abwicklung der Hilfslieferungen zu informieren oder sich an ein örtlich ansässiges Zollamt zu wenden: Hilfe für die Ukraine (in polnischer und englischer Sprache). Nähere Informationen und die entsprechenden Kontaktdaten sind auch dem Newsletter der polnischen Zollverwaltung (Arbeitsfassung in englischer Sprache) zu entnehmen:
Newsletter der polnischen Zollverwaltung Z/14/2022 (in polnischer Sprache)
Newsletter der polnischen Zollverwaltung Z/14/2022 (Arbeitsfassung in englischer Sprache)
Weitergehende Informationen: zu Hilfslieferungen:
Infoblatt des BAFA, u.a. zur Genehmigungspflicht von Waren
Informationen zur Zollabfertigung von Hilfsgütern des deutschen Zolls
XI. Die regionalbezogenen Sanktionen im Einzelnen
1. Restriktive Maßnahmen gegen Russland
Rechtsgrundlagen der personenbezogenen Sanktionen:
Beschluss (GASP) 2014/145 (konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2023) zuletzt geändert durch Beschluss (GASP) 2023/1218
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2023) geändert durch Verordnung (EU) 2023/1215
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1216 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014
Rechtsgrundlagen der güterbezogenen und weiteren Sanktionen:
Beschluss (GASP) 2014/512 (konsolidierte Fassung Stand 10. April 2023) zuletzt geändert durch
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (konsolidierte Fassung Stand 27. April 2023), zuletzt geändert durch
Eine Matrix zu den bestehenden Russland-Sanktionen – Verbote, Genehmigungspflichten und Ausnahmen ist auf der Website des BAFA abrufbar.
a) Personenbezogene Sanktionen
1.572 Personen und 244 Organisationen unterliegen diesen Maßnahmen (Einfrieren von Vermögenswerten und/oder Reiseverbot), weil sie Handlungen begangen haben, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Die Liste der Personen und Organisationen, die Sanktionen unterliegen, wird fortlaufend überprüft. Ihre Geltungsdauer kann vom Rat immer wieder verlängert werden.
Zu den Personen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, gehören:
- Wladimir Putin
- Sergej Lawrow
- Viktor und Oleksandr Janukowitsch
- Mitglieder der russischen Staatsduma
- Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats
- Ministerinnen und Minister, Gouverneure und Kommunalpolitiker
- hochrangige Beamte und Militärangehörige
- Befehlshaber der Wagner-Gruppe
- Geschäftsleute und Oligarchen
- kremlfreundliche und antiukrainische Propagandisten
Auf der Liste sind auch Personen aufgeführt, die für Folgendes verantwortlich oder daran beteiligt sind:
- die in Butscha und Mariupol begangenen Gräueltaten
- Raketenangriffe auf die Zivilbevölkerung und kritische Infrastruktur
- Deportationen und Zwangsadoptionen ukrainischer Kinder
- Rekrutierung syrischer Söldner für den Kampf in der Ukraine
- Herstellung und Lieferung von Drohnen
Zu den in der Sanktionsliste aufgeführten Organisationen gehören:
- Banken und Finanzinstitute
- Unternehmen in den Bereichen Militär und Verteidigung
- Unternehmen in den Bereichen Luftfahrt, Schiffbau und Maschinenbau
- Streitkräfte und paramilitärische Gruppen
- politische Parteien
- die Bewegung „Gesamtrussische Volksfront“
- für Propaganda und Desinformation zuständige Medienorganisationen
b) Güterbezogene Sanktionen der VO (EU) 833/2014
Die güterbezogenen Sanktionen sind detailliert auf der Website des BAFA erläutert.
Waffenembargo
§§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Ausfuhr, Verkauf, Lieferung oder Verbringung
- Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter (Artikel 2)
- Beschränkungen i. Z. m. Gütern des Anhangs VII (Artikel 2a)
- Beschränkungen i. Z. m. Gütern der Feuerwaffen-Verordnung (Artikel 2aa)
- Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter und Güter des Anhangs VII an die in Anhang IV aufgeführten Organisationen (Artikel 2b)
- Beschränkungen für Ausrüstung im Energiebereich (Artikel 3)
- Beschränkungen i. Z. m. Gütern der Ölraffinerie (Artikel 3b)
- Beschränkungen i. Z. m. Gütern der Luft- und Raumfahrt (Artikel 3c)
- Beschränkungen i. Z. m. der Seeschifffahrt (Artikel 3f)
- Beschränkungen i. Z. m. Luxusgütern (Artikel 3h)
- Beschränkungen i. Z. m. Gütern des Anhang XXIII (Art. 3k)
Einfuhr
- Beschränkungen i. Z. m. Eisen und Stahlerzeugnissen (Artikel 3g)
- Beschränkungen i. Z. m. Gütern des Anhang XXI (Art. 3i)
- Beschränkungen i. Z. m. Kohle und anderen fossilen Brennstoffen (Art. 3j)
- Beschränkungen i. Z. m. der Einfuhr und dem Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnisse des Anhang XXV (Art. 3m)
- Beschränkungen i. Z. m. der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnisse des Anhang XXV (Art. 3n)
- Beschränkungen i. Z. m. der Einfuhr von Gold des Anhang XXVI und XXVII (Art. 3o)
c) Weitere Beschränkungen
Weitere Beschränkungen sind detailliert auf der Website des BAFA erläutert.
- Technische Hilfe und Finanzdienstleistungen (Artikel 4)
- Verbot von Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (Artikel 5aa)
- Beschränkungen i. Z. m. öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen (Art. 5k)
- Beschränkungen i. Z. m. Dienstleistungen im Bereich der Wirtschaftsprüfung und weitere Bereiche (Art. 5n)
- Beschränkungen i. Z. m. der Bekleidung von Posten in Leitungsgremien in Unternehmen von kritischer Infrastruktur (Art. 5o)
- Beschränkungen i. Z. m. der Bereitstellung von Speicherkapazitäten für Erdgas (Art. 5p)
- Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt (Art. 5 bis Art. 5j)
d) Verkehrsbezogene Sanktionen
- Sperrung des europäischen Luftraums für russische Flüge (Artikel 3d)
Russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehen oder von ihr gechartert oder anderweitig kontrolliert werden, ist es untersagt, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen. Ausnahmen gelten für Notlandungen und Notüberflüge oder für humanitäre Zwecke.
Um die Umgehung der Luftraumsperrung für russische Flugzeuge in der EU zu unterbinden, müssen Privat- bzw. Charterflüge zwischen Russland und der EU mindestens 48 Stunden vor dem Flug angemeldet werden.
- Zugangsverbot zu europäischen Häfen und Schleusen für russische Schiffe (Artikel 3ea)
Es ist verboten, Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, den Zugang zu Häfen und den Zugang zu Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, mit Ausnahme des Zugangs zu Schleusen, um das Gebiet der Union zu verlassen.
Zudem gilt:
- Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, die unter mutmaßlichem Verstoß gegen das Verbot der Einfuhr von russischem Öl oder gegen die G7-Preisobergrenze Umladungen zwischen Schiffen vornehmen.
- Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, die der zuständigen Behörde eine Umladung zwischen Schiffen innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Mitgliedstaats bzw. innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie der Küste des Mitgliedstaats nicht mindestens 48 Stunden im Voraus melden.
- Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, die ihr Schiffsortungssystem beim Transport von russischem Öl, das dem Öleinfuhrverbot oder der G7-Preisobergrenze unterliegt, manipulieren oder abschalten.
Ausnahmen sind möglich nach Artikel 3ea Abs. 4 ff z.B. bei Nothafenanläufen aus Gründen der maritimen Sicherheit. Der Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse kann auch genehmigt werden, wenn erforderlich
- für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von
- soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder den Transport in die Union von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz sowie gewisser in Anhang XXIV aufgeführter chemischer Produkte und Eisenerzeugnisse,
- pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
- Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen wie in Anhang XXII aufgeführt bis 10. August 2022,
- den Transport von atomaren Brennstoffen und anderer Güter, die für den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten unbedingt erforderlich sind, oder
- für humanitäre Zwecke.
Die EU hat hierzu FAQ veröffentlicht.
- Güterbeförderungsverbot für russische Transportunternehmen in der EU (Artikel 3l)
In Russland niedergelassene Transportunternehmen dürfen im Gebiet der Union keine Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördern. Das Verbot gilt auch für die Güterbeförderung durch Transportunternehmen mit in Russland zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lkw gezogen werden
Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes und von Transitgütern, die zwischen der Oblast Kaliningrad und Russland durch die Union befördert werden, sofern die Beförderung solcher Güter nicht anderweitig verboten ist.
Das BAFA kann die Beförderung von Gütern durch ein russisches Transportunternehmen oder ein anderes Transportunternehmen mit russischen Anhängern genehmigen, wenn eine solche Beförderung erforderlich ist für
- soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,
- den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist (laut EU-Kommission sind diese Ausnahmen (entgegen dem Wortlaut der Verordnungen) auch für den Transport durch russische oder belarussische Transportunternehmen in EU-Länder sowie in Drittstaaten, einschließlich Russland und Belarus, also exportseitig, zulässig),
- humanitäre Zwecke,
- die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder
- die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern als Leihgabe nach Russland im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland.
Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung sind online mittels des vom BAFA zur Verfügung gestellten ELAN-K2 Ausfuhr-Systems zu stellen. Um Zugang zu dem System zu erhalten, ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Den Zugang zum Login und zur Registrierung ist abrufbar unter ELAN-K2 Ausfuhr-System. Für die Antragstellung ist das Formular „Sonstige Anfrage“ im ELAN-K2 Ausfuhr-System zu verwenden und dem Antrag das Formular Antrag auf Genehmigung zur Beförderung von Gütern beizufügen. In Ausnahmefällen kann der Antrag auch über die E-Mail embargo-transport[at]bafa.bund.de eingereicht werden.
Das BAFA hat den DSLV darauf hingewiesen, dass andere Mitgliedstaaten der EU möglicherweise die Auffassung vertreten, dass eine Beförderung durch deren Hoheitsgebiet eine Beförderungsgenehmigung dieses Mitgliedstaats erfordert. Es wird daher empfohlen, im Falle eines Transits durch andere Mitgliedstaaten der EU mit den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten Kontakt aufzunehmen. Ein einheitliches Herangehen konnte unter den EU-Ländern bisher nicht erzielt werden. Mit Polen wurde eine Vereinbarung erzielt, dass dort die Beförderungsgenehmigungen des BAFA anerkannt werden und die Zollabfertigung der Lkw an deren Grenzen erfolgt.
Das BAFA besteht darauf, dass in der Regel ein in Deutschland ansässiges Unternehmen den Beförderungsantrag einreicht. Das kann der Versender oder der Empfänger der Güter sein, aber auch ein deutscher Spediteur.
Die EU hat FAQ zum EU-Beförderungsverbot für russische und belarussische Lkw veröffentlicht.
2. Maßnahmen in Reaktion auf die Eingliederung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation:
In Reaktion auf die unrechtmäßige Eingliederung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation hat die Europäische Union Einfuhrverbote für Waren nebst bestimmten Dienstleistungen mit Ursprung auf der Krim sowie Ausfuhr- und Investitionsverbote im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten in bestimmten Sektoren auf der Krim und in Sewastopol angeordnet.
Rechtsgrundlagen:
Beschluss 2014/386/GASP sowie die Verordnung (EU) Nr. 692/2014.
Die Verordnungen sehen insbesondere die nachfolgenden Beschränkungen vor:
- Gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die EU verboten. Daneben ist auch die direkte oder indirekte Finanzierung oder sonstige finanzielle Unterstützung sowie das Bereitstellen von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr derartiger Güter verboten.
- Gemäß Art. 2c der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 ist die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Gütern, die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, auf die Krim oder nach Sewastopol oder für einen Gebrauch auf der Krim bzw. in Sewastopol verboten.
- Gleichermaßen ist auch die Erbringung von Technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern auf der Krim oder in Sewastopol oder zum Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol verboten.
3. Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine
Diese Sanktionen beinhalten die Anordnung von Finanzsanktionen gegenüber bestimmten Personen, Einrichtungen und Organisationen, die für Menschenrechtsverletzungen und die Veruntreuung von Staatsvermögen in der Ukraine verantwortlich gemacht werden. Dabei geht es hauptsächlich um die frühere Regierung Janukowitsch. Grundlegend sind der Beschluss 2014/119/GASP sowie die Verordnung (EU) Nr. 208/2014.
Der Beschluss 2014/119/GASP wurde im Wege der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 vom 5. März 2014 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Aufgrund der Invasion der Ukraine wurde die Namensliste abermals ergänzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/332.
4. Restriktive Maßnahmen im Bezug zu Donezk und Luhansk
Als Reaktion auf den Beschluss der Russischen Föderation, die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Oblast Donezk und Luhansk der Ukraine als unabhängige Einrichtungen anzuerkennen, und den anschließenden Beschluss, russische Truppen in diese Gebiete zu entsenden hat die EU ein Sanktionspaket beschlossen, das mit Verkündung im EU-Amtsblatt L 42 I am 23. Februar 2022 in Kraft getreten ist und am 6. Oktober 2022 erweitert wurde. Insbesondere wurde der geografische Geltungsbereich der Beschränkungen auf alle nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja ausgeweitet.
Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EU) Nr. 2022/263, geändert durch Verordnung (EU) 2022/1903 DES RATES
Beschluss (GASP) 2022/266 geändert durch Beschluss (GASP) 2022/1908 vom 6. Oktober 2022
Einfuhrverbote
Gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2022/263 ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung aus den „spezifizierten Gebieten“ in die EU verboten. Art. 1 d) definiert die spezifizierten Gebiete als die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Region Donezk und Luhansk. Daneben ist auch die direkte oder indirekte Finanzierung oder sonstige finanzielle Unterstützung sowie das Bereitstellen von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr derartiger Güter verboten.
Ausfuhrbeschränkungen
Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2022/263 ist die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Gütern, die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, in die spezifizierten Gebiete oder für einen Gebrauch in den spezifizierten Gebieten verboten. Gleichermaßen ist auch die Erbringung von Technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern in die spezifizierten Gebiete verboten.
5. Restriktive Maßnahmen gegen Belarus
Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EG) 765/2006 (konsolidierte Fassung, Stand 13. April 2022), geändert durch Verordnung (EU) 2022/877, Durchführungsverordnung (EU) 2022/876
Beschlusses (GASP) 2012/642 (konsolidierte Fassung, Stand 9. April 2022), geändert durch Beschluss (GASP) 2022/882, Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/881
Als Reaktion auf die Beteiligung an der militärischen Invasion der Ukraine durch Russland hat die EU eine Reihe von Sanktionen verhängt.
Die personenbezogenen Sanktionen, die aktuell für insgesamt 195 Personen und 35 Organisationen gelten, umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot, den in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Zudem hindert ein Einreiseverbot die gelisteten Personen an der Einreise in und der Durchreise durch das Gebiet der EU.
Des Weiteren gilt ein Beförderungsverbot von Gütern in der EU für in Belarus niedergelassene Transportunternehmen. Das BAFA kann die Beförderung von Gütern durch ein belarussisches Transportunternehmen genehmigen, wenn eine solche Beförderung erforderlich ist für
- den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,
- den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
- humanitäre Zwecke,
- die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Belarus.
Die Ausführungen zum Beförderungsverbot russischer Transportunternehmen in der EU gelten entsprechend (XI Nr. 1g)).
Darüber hinaus gelten folgende Maßnahmen:
- Handelsbeschränkungen für Güter, die für die Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen, mineralischen Brennstoffen, bituminösen Stoffen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen, Kaliumchlorid (Pottasche), Holzprodukten, Zementerzeugnissen, Eisen- und Stahlerzeugnissen und Gummiwaren verwendet werden.
- Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von bestimmten fortgeschrittenen Gütern und Technologien, die zur militärischen, technologischen sowie verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten, eingeführt, ferner Beschränkungen für die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen.
- Einschränkung der Bereitstellung von SWIFT-Diensten für die Belagroprombank, die Bank Dabrabyt und die Entwicklungsbank der Republik Belarus sowie deren belarussische Tochtergesellschaften.
- Verbot von Transaktionen mit der belarussischen Zentralbank im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten und der Bereitstellung von öffentlichen Finanzmitteln für den Handel mit und Investitionen in Belarus.
- Verbot der Börsennotierung und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien staatlicher belarussischer Unternehmen an EU-Handelsplätzen seit 12. April 2022.
- Erhebliche Begrenzung der Finanzzuflüsse aus Belarus in die EU durch ein Verbot der Annahme von Einlagen belarussischer Staatsangehöriger oder Gebietsansässiger in Höhe von mehr als 100.000 Euro, der Führung von Konten belarussischer Kunden bei den zentralen Wertpapierverwahrern der EU sowie des Verkaufs von auf Euro lautenden Wertpapieren an belarussische Kunden.
- Verbot der Lieferung von Euro-Banknoten nach Belarus.
- Verbot, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere an Belarus zu verkaufen und auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen
- Zugangsverbot zu europäischen Häfen für belarussische Schiffe.
XII. Weiterführende Informationen
Rat der Europäischen Union
Überblick über die Sanktionen, Zeitleiste
EU-Kommission
Überblick über die Sanktionen, FAQ
Deutsche Zollverwaltung
Deutsch-Russische Außenhandelskammer
Q&A: Ukraine-Krise und Russland-Sanktionen (ahk.de)
GTAI Germanv Trade & Invest
EU-Russland-Sanktionen | Special (gtai.de)
Zuständige Behörden im Sinne der EU-Sanktionsverordnungen in Deutschland
Für Gelder, Finanzmittel und Finanzhilfen:
Deutsche Bundesbank
Servicezentrum Finanzsanktionen
80281 München
Tel.: 089 2889-3800 (Hotline), 069 709097-3800
Internet: Finanzsanktionen | Deutsche Bundesbank
Für Güter, wirtschaftliche Ressourcen, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Dienstleistungen und Investitionen:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Abteilung 2 – Ausfuhr (Verfahren), Genehmigungen, Internationale Regime (Verfahren), Outreach-Projekte
Frankfurter Straße 29 – 3565760 Eschborn
Hotline Russland-Embargo Telefon: 06196 908-1237