EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus

Als Reaktion auf den militärischen Angriff Russlands auf die Ukraine und der Beteiligung von Belarus hat die EU mittlerweile zehn umfangreiche Sanktionspakete beschlossen. Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik gibt einen Überblick über die einzelnen Sanktionen sowie Handlungs­empfehlungen.

Speditions- und Logistikunternehmen, die derzeit Geschäfte mit Russland tätigen, sollten sich intensiv über die neuen Embargomaßnahmen informieren. Da die Sanktionen immer wieder erweitert werden und noch viele Unsicherheiten bezüglich der Auslegung einzelner Maßnahmen bestehen, ist äußerste Sorgfalt geboten, insbesondere im Hinblick auf straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen bei Embargoverstößen. Auch die Europäische Kommission hat angesichts des Umgehungsrisikos der Sanktionen den Wirtschaftsakteuren in der EU empfohlen, angemessene Schritte zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht einzuleiten, um Verstöße zu vermeiden.

Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik gibt nachfolgend Überblick über die einzelnen Sanktionen sowie Handlungsempfehlungen:

I. Personenbezogene Sanktionen

Nicht nur die EU-Antiterrorismusverordnungen enthalten Sanktionslisten, sogenannte Blacklists, auch zahlreiche Länderembargos gehen einher mit personenbezogenen Finanzsanktionen, so aktuell diverse Verordnungen und Beschlüsse in Bezug auf Russland und Belarus. Die Sanktionslisten sehen das Einfrieren von Vermögenswerten, ein Bereitstellungs- und Bezahlverbot sowie ein EU-Ein- und Durchreiseverbot vor. 

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in diesen Verordnungen aufgeführten Personen und Organisationen sind, werden eingefroren. Den gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt­schaft­liche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot). Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögensgegenstände jeder Art - ob materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche -, die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.

Der DSLV weist darauf hin, dass auch (Transport-) Dienstleistungen gegen Entgelt unter „wirtschaftliche Ressourcen“ fallen. Ebenso umfasst der Begriff „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, unter anderem auch Wechsel, Bürgschaften, Akkreditive und Konnossemente.

Laut Sanktionsleitlinien der EU gilt das Bereitstellungsverbot auch für ein nicht gelistetes Unternehmen, das im Eigentum einer gelisteten natürlichen oder juristischen Person oder Organisation steht oder von dieser kontrolliert wird:

  • Maßgebliches Kriterium dafür, dass eine juristische Person oder eine Organisation im Eigentum einer anderen Person oder Organisation steht, ist der Besitz von mehr als 50 Prozent der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung.
  • Für die Kontrolle über ein Unternehmen gelten Kriterien, wie beispielsweise das Bestellungs- bzw. Abberufungsrecht der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans oder die tatsächliche Verfügung über die Mehrheit der Stimmrechte oder die Ausübung eines beherrschenden Einflusses.

Eine konsolidierte Liste aller in der EU gelisteten Personen und Organisationen (CFSP-Liste) mit einfacher Suchfunktion kann auf der Website der Europäischen Union unter folgender Adresse heruntergeladen werden: Consolidated list of sanctions - European External Action Service (europa.eu)  (Registrierung erforderlich).

Speditions- und Logistikunternehmen sollten sich umgehend bei ihren Softwareanbietern erkundigen, ob alle Embargolisten in ihre Compliance-Software eingepflegt und regelmäßig aktualisiert werden. Bei negativem Bescheid oder nicht vorhandener Software besteht nach Auffassung des DSLV dringender Handlungsbedarf.

II. Güterbezogene Sanktionen - allgemein

In Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die zuständige Behörde für güterbezogene Sanktionen. Schwerpunkt der Aufgaben des BAFA ist es, zu prüfen, ob die Ausfuhr eines Gutes genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist.

Güterbezogene Embargos bergen hohe Risiken für Speditions- und Logistikunternehmen. Sie müssen sich in den meisten Fällen auf die Informationen verlassen, die aus den Fracht­pa­pier­en und Aufträgen hervorgehen. Sie haben weder exakte Kenntnis über die Ware noch über deren Verwendungszweck in Russland. Daher rät der DSLV zu äußerster Sorgfalt und folgen­der Vorgehensweise:

Wie kann sich ein Spediteur absichern, dass kein güterbezogener Embargoverstoß vorliegt?

1. Exportvollmacht

Die als Anlage beigefügte Exportvollmacht, beziehungsweise bei reinen Transporten die als An­lage beigefügte Erklärung zur Exportkontrolle, sollte in allen Fällen vom Auftraggeber/Export­eur unterzeichnet werden. Die Vollmacht kann gegebenenfalls um einen explizit auf das Russ­land­embargo be­zogenen Passus erweitert werden.

2. Warenbezogene BAFA-Bescheinigungen

  • Ausfuhrgenehmigung des BAFA

       Liegt eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA vor, kann die Ware exportiert werden.

  • Nullbescheid

Ein Nullbescheid ist eine umfassende, rechtsverbindliche Bestätigung des BAFA, dass die Ausfuhr der Waren nicht verboten und nicht genehmigungspflichtig ist. Da das BAFA alle in Betracht kommenden Vorschriften (Dual-Use-VO, Kriegswaffenkontrollgesetz, Außen­wirtschaftsVO, AntifolterVO) durchprüft, ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rech­nen. Im Regelfall ist es der Exporteur, der einen förmlichen Antrag auf Erteilung eines Null­bescheids stellt, wenn Unsicherheiten bezüglich der Waren bestehen.

  • „Sonstige Anfrage“

Sogenannte Sonstige Anfragen dienen zur Klärung von z. B.:

  • Empfängeranfragen im Zusammenhang mit den Antiterrorismusverordnungen
  • Güteranfragen zur Klärung der Einstufung im Embargofall
  • Güter und Empfängerkombination auch in andere Länder, zur Einschätzung der Genehmigungspflicht und Einstufung.

Sonstige Anfragen können mittels des vom BAFA zur Verfügung gestellten ELAN-K2-Ausfuhr-Systems online gestellt werden.

Der DSLV weist darauf hin, dass Ausfuhrgenehmigungen vom BAFA nur dann erteilt werden, wenn die Ware ausfuhrgenehmigungspflichtig ist. Insofern macht es keinen Sinn, vom Export­eur pauschal für alle Fälle Ausfuhrgenehmigungen zu verlangen. Auch sollten Spediteure nur in seltenen Ausnahmefällen Nullbescheide selbst beantragen oder Auskünfte einholen, da das BAFA anderenfalls hoffnungslos überlastet wäre. Bei ernsthaften Zweifeln an der Unbe­denk­lich­keit der Ware könnte auf die Vorlage eines Nullbescheides beziehungsweise einer Sonstigen An­frage durch den Auftraggeber bestanden werden. Aber auch dies sollte die Ausnahme bleiben. Nach Auffassung des DSLV ist es in der Regel ausreichend, sich die als Anlage beigefügte Export­vollmacht unterzeichnen zu lassen.

III. Verbotene Tathandlungen bei güterbezogenen Sanktionen

Ausfuhrverbote

Es ist verboten, (in diversen Anhängen der Sanktionsverordnungen) gelistete Güter oder Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Hinter diesem sehr weiten, schwammig formulierten Verbot verbergen sich große Risiken für Spediteure und Frachtführer:

  • Der Transport und die Ablieferung von Waren durch einen Frachtführer beim russischen Empfänger ist nach herrschender Auffassung ein unmittelbares Verbringen.
  • Die Organisation eines Transports zum russischen Empfänger unter Einschaltung eines Frachtführers ist demnach aus Sicht des Logistikers ein zumindest mittelbares Verbrin­gen.
  • Die Embargowaren müssen nicht nach Russland transportiert werden, es ge­nügt ein „Verbringen“ zur Verwendung in Russland. Das bedeu­tet, dass auch innerdeutsche, beziehungsweise innereuropäische Transporte (beispiels­weise zu einem Flughafen) unter das Embargo fallen, wenn die gelisteten Waren zu einer Verwendung in Russland bestimmt sind.

Einfuhrverbote

Es ist verboten, gelistete Waren:

  • unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden,
  • die sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen,
  • zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden.

Transitbeförderungen

Die Durchfuhr von aus der EU ausgeführten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch Russland (Transitfälle) ist seit dem zehnten Sanktionspaket vom Anwendungsbereich der Russland-Embargoverordnung erfasst und damit verboten, um eine Umgehung der Sanktionen zu verhindern.  Die Durchfuhr durch Deutschland bzw. durch die EU an einen Empfänger bzw. Endverwender in Russland ist ebenfalls verboten.

IV. Embargoumgehung

Auch die Umgehung der Sanktionen sowie die Teilnahme an einer Umgehung ist strafbar. Angesichts des Umgehungsrisikos empfiehlt die Europäische Kommission den Wirtschaftsakteuren in der EU in einer Mitteilung vom 1. April 2022, angemessene Schritte zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht einzuleiten, um zu verhindern, dass diese Maßnahmen auf folgenden Wegen umgangen werden:

  • durch die Ausfuhr (bzw. das Verbringen) von gelisteten Waren in Drittländer, aus denen diese Waren leicht nach Russland und Belarus umgeleitet werden können; besonderes Augenmerk gilt hierbei der Ausfuhr dieser Waren in Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU, bestehend aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan sowie der Kirgisischen Republik), da für Waren aus einem Mitgliedstaat der EAEU der freie Warenverkehr in der gesamten EAEU gilt;
  • durch die Einfuhr (bzw. die Beförderung) gelisteter Waren aus Drittländern, aus denen die betreffenden Waren leicht in die EU umgeleitet werden können, insbesondere wenn diese Drittländer keine Beschränkungen für Einfuhren aus Russland und Belarus verhängt haben; dies gilt insbesondere für Waren, die aus anderen EAEU-Ländern eingeführt werden.

Auch die wissentliche oder absichtliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Beschränkungen bezweckt oder bewirkt wird, ist verboten.

V. Haftung bei Embargoverstößen

Die strafrechtlichen Folgen eines Embargoverstoßes sind schwerwiegend. Wer einer Embargo­vorschrift vorsätzlich zuwiderhandelt, wird nach § 18 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Hierunter fällt auch „bedingt vorsätzliches“ Handeln, also eine billigende Inkaufnahme. Bei Verstößen gegen das Waffen­em­bargo wird gemäß § 17 AWG eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ver­hängt. Ein fahrlässiger Embargoverstoß wird gemäß § 19 AWG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geld­buße bis zu 500.000 Euro geahndet.

Es gilt aber eine Haftungsbeschränkung in den meisten Embargoverordnungen (z.B. Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) auf Vorsatz und Fälle, in denen ein Grund zur Annahme gegeben ist, dass ein Verstoß vorliegt. Demnach können natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Das bedeutet, dass negative Indizien nicht ignoriert werden dürfen, aber keine aktive Nachforschungspflicht besteht.

Beispiel: Bei einem Transportauftrag von Deutschland in die Türkei liegt ein negatives Indiz vor, wenn aus den der Spedition vorliegenden Frachtpapieren hervorgeht, dass die Ware von der Türkei aus weiter nach Russland transportiert wird. Ergibt sich aus den Papieren ein derartiger Weitertransport nicht, bestehen keine weiteren Nachforschungspflichten.

VI. Erfüllungsverbot

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 weist in Art. 10 die bereits aus anderen Verordnungen be­kannte Regelung zum Haftungsmaßstab und in Art. 11 ein sogenanntes Erfüllungsverbot auf. Hierdurch sollen Wirtschaftsbeteiligte, die aufgrund der Sanktionsmaßnahmen geschlossene Verträge nicht mehr erfüllen dürfen, vor Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Forder­un­gen geschützt werden.

VII. Unzulässige Boykotterklärung

Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykotterklärung), ist verboten, § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

Unternehmen fordern häufig von ihren Geschäftspartnern die strikte Einhaltung von ausländischen Sanktionen und Embargos. Bei der Abgabe pauschaler Verpflichtungserklärungen rät der DSLV zur Vorsicht, da die Unterzeichnung einer solchen Erklärung eine unzulässige Boykotterklärung sein könnte. Lediglich wenn eine Erklärung abgegeben wird, um die Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme (Embargo) eines Staates gegen einen anderen Staat zu erfüllen und gegen diesen anderen Staat ein durch die Vereinten Nationen, die EU oder Deutschland verhängtes Embargo besteht, liegt kein Verstoß vor.

Als zulässige Alternative kommt die vom DSLV empfohlene Erklärung zur Exportkontrolle (s. Anlage) in Betracht.

VIII. ATLAS-Codierungen

Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hat neue Codierungen ver­öffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form, die fortlaufend in den ATLAS-Teilnehmerinformationen veröffentlicht werden. Eine Zusammenstellung der im Bereich Ausfuhr relevanten Codierungen findet sich im Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung.

IX. Handlungsempfehlungen des DSLV für Speditions- und Logistikunternehmen

  • Entscheidung über Durchführung von Russlandgeschäften: Geschäftsleitung
  • Abwicklung von Russlandgeschäften: Über Rechtsabteilung/zentrale Compliance-Stelle im Unternehmen
  • Verwendung der vom DSLV empfohlenen Exportvollmacht beziehungsweise bei reinem Transport einer Erklärung zur Exportkontrolle des Auftraggebers
  • Güterbezogene Embargoverstöße ausschließen
  • Überprüfung aller an einem Auftrag beteiligten Personen, Organisationen und Einrichtungen (soweit bekannt) anhand der EU-Antiterrorismus-Verordnungen, Russlandsanktionslisten und Sanktionslisten anderer Staaten, z.B. USA

X. Informationen zu Hilfslieferungen und Sachspenden in die Ukraine

Vor der Durchführung von Hilfslieferungen mit EU-Waren ist zu prüfen, ob es sich bei den Hilfsgütern um genehmigungspflichtige oder genehmigungsfreie Waren handelt.

Sind die Waren nicht genehmigungspflichtig, gelten folgende Vereinfachungen:

  1. Soweit der Wert der Waren einen Betrag von 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt, können diese Waren mündlich direkt bei der letzten Zollstelle vor dem Verlassen des Zollgebiets der Union (z.B. Ausgangszollstelle in Polen) zur Ausfuhr angemeldet werden. Zur reibungslosen Abwicklung ist eine Aufstellung der in der Hilfslieferungen enthaltenen Waren vorzulegen. Eine vorherige Ausfuhranmeldung in Deutschland ist dann nicht erforderlich.
  2. Übersteigt der Warenwert einen Betrag von 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm, ist grundsätzlich das zweistufige Ausfuhrverfahren zu nutzen. Für Hilfslieferungen in die Ukraine kann (mit Ausnahme von genehmigungspflichtigen Waren oder VuB-Waren) die Warennummer 9919 0000 (Zolltarifnummer „für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren") verwendet werden.
  3. Unabhängig vom Wert folgende Vereinfachungen:
  • Hilfslieferungen bzw. Sachspenden, die unmittelbar aus Deutschland in die Ukraine verbracht werden (Luftverkehr, Seehafen)

Die Hilfslieferungen können mündlich bei der deutschen Ausgangszollstelle (z.B. Flughafenzollstelle im Luftverkehr) angemeldet werden. Eine elektronische Ausfuhranmeldung ist nicht erforderlich.

  • Hilfslieferungen bzw. Sachspenden, die aus Deutschland im Straßengüterverkehr über Polen in die Ukraine verbracht werden (z.B. Lkw, Transporter oder PKW)

    Im Straßengüterverkehr ist die polnische Zollverwaltung an der Außengrenze der EU für die Zollabfertigung von Lieferungen in die Ukraine zuständig. Derzeit lässt sie folgende vereinfachte Anmeldemöglichkeit zu:

Hilfslieferungen, die im Straßenverkehr über die Straßenübergänge in Dorohusk und Korczowa 

in die Ukraine verbracht werden sollen, können vereinfacht mit einem speziellen Onlineformular angemeldet werden. Dieses findet sich auf der Seite "Hilfe für die Ukraine". Für das Absenden des Formulars wird eine elektronische Signatur in Polen (Profil Zaufany) benötigt.

Der polnische Zoll empfiehlt, sich für die Abwicklung der Hilfslieferungen zu informieren oder sich an ein örtlich ansässiges Zollamt zu wenden: Hilfe für die Ukraine (in polnischer und englischer Sprache). Nähere Informationen und die entsprechenden Kontaktdaten sind auch dem Newsletter der polnischen Zollverwaltung (Arbeitsfassung in englischer Sprache) zu entnehmen:

Newsletter der polnischen Zollverwaltung Z/14/2022 (in polnischer Sprache)

Newsletter der polnischen Zollverwaltung Z/14/2022 (Arbeitsfassung in englischer Sprache)

Weitergehende Informationen: zu Hilfslieferungen:

Infoblatt des BAFA, u.a. zur Genehmigungspflicht von Waren

Informationen zur Zollabfertigung von Hilfsgütern des deutschen Zolls

XI. Die regionalbezogenen Sanktionen im Einzelnen

1. Restriktive Maßnahmen gegen Russland

Rechtsgrundlagen der personenbezogenen Sanktionen:

Beschluss (GASP) 2014/145  (konsolidierte Fassung vom 8. Februar 2023) zuletzt geändert durch Beschluss (GASP) 2023/432 

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (konsolidierte Fassung vom 8. Februar 2023) geändert durch Verordnung (EU) 2023/426

Durchführungsverordnung (EU) 2023/429 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014

Rechtsgrundlagen der güterbezogenen und weiteren Sanktionen:

Beschluss (GASP) 2014/512 (konsolidierte Fassung Stand 5. Februar 2023) zuletzt geändert durch

Beschluss (GASP) 2023/434

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (konsolidierte Fassung Stand 5. Februar 2023), zuletzt geändert durch und Verordnung (EU) 2023/427

Eine Matrix zu den bestehenden Russland-Sanktionen – Verbote, Genehmigungspflichten und Ausnahmen ist auf der Website des BAFA abrufbar.

 

a) Personenbezogene Sanktionen

1 473 Personen und 205 Organisationen unterliegen diesen Maßnahmen (Einfrieren von Vermögenswerten und/oder Reiseverbot), weil sie Handlungen begangen haben, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Die Liste der Personen und Organisationen, die Sanktionen unterliegen, wird fortlaufend überprüft. Ihre Geltungsdauer kann vom Rat immer wieder verlängert werden.

Zu den Personen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, gehören:

  • Wladimir Putin
  • Sergej Lawrow
  • Viktor und Oleksandr Janukowitsch
  • Mitglieder der russischen Staatsduma
  • Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats
  • Ministerinnen und Minister, Gouverneure und Kommunalpolitiker
  • hochrangige Beamte und Militärangehörige
  • Befehlshaber der Wagner-Gruppe
  • Geschäftsleute und Oligarchen
  • kremlfreundliche und antiukrainische Propagandisten

Auf der Liste sind auch Personen aufgeführt, die für Folgendes verantwortlich oder daran beteiligt sind:

  • die in Butscha und Mariupol begangenen Gräueltaten
  • Raketenangriffe auf die Zivilbevölkerung und kritische Infrastruktur
  • Deportationen und Zwangsadoptionen ukrainischer Kinder
  • Rekrutierung syrischer Söldner für den Kampf in der Ukraine
  • Herstellung und Lieferung von Drohnen

Zu den in der Sanktionsliste aufgeführten Organisationen gehören:

  • Banken und Finanzinstitute
  • Unternehmen in den Bereichen Militär und Verteidigung
  • Unternehmen in den Bereichen Luftfahrt, Schiffbau und Maschinenbau
  • Streitkräfte und paramilitärische Gruppen
  • politische Parteien
  • die Bewegung „Gesamtrussische Volksfront“
  • für Propaganda und Desinformation zuständige Medienorganisationen

b)  Güterbezogene Sanktionen der VO (EU) 833/2014

Waffenembargo

Das Waffenembargo, das durch die §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in nationales Recht umgesetzt wurde, verbietet unter an­de­rem den Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militär­fahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatz­teilen nach Russland durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mit­gliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge. Es ist untersagt, dafür technische Hilfe, Vermit­t­lungs- und andere Dienste, sowie Finanzmittel und -hilfen zu erbringen oder bereitzustellen. Zudem gilt das Verbot der Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen.

Artikel 2aa untersagt den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition.

Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter (Artikel 2)

Die Ausfuhr, die Lieferung, der Verkauf und das Verbringen von Dual-Use-Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist grundsätzlich unabhängig von dem Empfänger bzw. Endverwender verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder militärische Endverwender bestimmt sind oder bestimmt sein könn­ten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern eben­falls verboten.

Ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim BAFA beantragt wurde. Sofern die Güter weder für militärische Zwecke noch für militärische Endverwender bestimmt sind, können Ausnahmegenehmigungen von den oben aufgeführten Verboten erteilt werden für berechtigte und im Voraus festgelegte Zwecke (Abs. 3 und 4). Liegt eine Ausnahmegenehmigung vor, erklärt der Ausführer in der Zollan­meld­ung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung ausgeführt werden, und unterrichtet das BAFA innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erst­malige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

Beschränkungen für Güter und Technologien, die keine Dual-Use-Güter sind (Artikel 2a, Anhang VII)

Die Ausfuhr, die Lieferung, der Verkauf und das Verbringen der in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß Art. 2a Abs. 1 verboten. Anhang VII enthält Güter aus den Bereichen Elektronik, Computer, Telekommunikation, Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Luftfahrtelektronik, Marine, Luft- und Raumfahrt als auch Antrieben. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit den in Anhang VII genannten Gütern ebenfalls verboten.

Ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim BAFA beantragt wurde. Weitere Ausnahmen sind für die in Art. 2a Abs. 3 und 4 spezifizierten Fälle vorgesehen, sofern die Güter weder für militärische Zwecke noch für militärische Endverwender bestimmt sind. Liegt eine Ausnahmegenehmigung vor, erklärt der Ausführer in der Zollan­meld­ung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung ausgeführt werden, und unterrichtet das BAFA innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erst­malige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter und Waren des Anhang VII an Mischempfänger (Artikel 2b, Anhang IV)

Es gilt das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO sowie von Gütern des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 an die in Anhang IV aufgeführten Organisationen. Daneben ist auch die Erbringung von technischer Hilfe oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit diesen Gütern an die in Anhang IV genannten Organisationen grundsätzlich verboten.

Das Verbot nach Art. 2b Abs. 1a gilt nicht, wenn die Güter zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.

Beschränkungen für Ausrüstung im Energiebereich (Artikel 3 und 3a, Anhang II)

Die Ausfuhr, die Lieferung, der Verkauf und das Verbringen der in Anhang II aufgeführten Güter oder Technologien nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist verboten. Anhang II enthält vor allem Güter, die zur Verwendung bei der Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee und der Arktis sowie bei Schieferölprojekten geeignet sind. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen ebenfalls verboten.

Ausnahmen von diesen Verboten sind in Artikel 3 Abs. 3 ff und Artikel 3a Abs. 2 geregelt.

Beschränkungen in Zusammenhang mit Gütern der Ölraffinerie (Artikel 3b, Anhang X)

Die Ausfuhr, Lieferung, Verbringung oder der Verkauf von Gütern des Anhangs X, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß Art. 3b Abs. 1 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Ver­mittlungsdiensten oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit den in Anhang X genannten Gütern ebenfalls verboten.

Beschränkungen für Güter der Luft- und Raumfahrt (Artikel 3c, Anhang XI)

Verboten ist die Ausfuhr, Lieferung, der Verkauf oder das Verbringen der in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, und die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf diese Güter. Untersagt ist es, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sich die Tätigkeit auf, die in Anhang XI aufgeführten genannten Güter und Technologien bezieht.

Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i. Z. m. den in Anhang XI genannten Gütern ebenfalls verboten. Ausgenommen von diesem Verbot waren Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern diese vor dem 28. März 2022 erfüllt wurden. Weitere Ausnahmen sind in Absatz 6 geregelt.

Beschränkungen in Zusammenhang mit der Seeschifffahrt (Artikel 3f, Anhang XVI)

Die Ausfuhr, Lieferung, der Verkauf und das Verbringen von Gütern, gelistet in Anhang XVI (Güter der Seeschifffahrt), nach Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge ist verboten, ebenso die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit diesen Gütern.

Ausnahmen sind für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, vorgesehen. Daneben besteht eine Genehmigungsmöglichkeit für nichtmilitärische Zwecke/Endnutzer, sofern für die maritime Sicherheit bestimmt.

Einfuhrbeschränkungen für Eisen und Stahlerzeugnisse (Artikel 3g, Anhang XVII)

Gemäß Art. 3g ist es verboten, die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Ebenfalls bestehen ein Kauf- sowie ein Beförderungsverbot, wenn die Güter ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden. Die Verbote erstrecken sich dabei auch auf die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen.

Ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, sofern diese vor dem 17. Juni 2022 erfüllt wurden.

Beschränkungen für sogenannte Luxusgüter (Artikel 3h, Anhang XVIII)

Gemäß Artikel 3h Abs. 1 ist es verboten, die in Anhang XVIII aufgeführten Luxusgüter an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Sofern im Anhang nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verbot für in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 Euro je Stück übersteigt.

Ausnahmen sind für diplomatische oder konsularische Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, vorgesehen.

Einfuhrbeschränkungen für weitere Güter (Artikel 3i, Anhang XXI)

Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen einbringen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Darunter fallen unter anderem Krebstiere, Kaviar, Zement, Düngemittel, Holz und Holzwaren sowie Bleche und Blei. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern eben­falls verboten.

Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Juli 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Weitere Ausnahmen sind in Artikel 3i Abs. 4 geregelt.

Einfuhrbeschränkungen für Kohle und andere feste fossile Brennstoffe (Artikel 3j, Anhang XXII)

Es ist verboten, Kohle und andere feste fossile Brennstoffe, die in Anhang XXII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern eben­falls verboten.

Die Verbote gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. August 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Einfuhrbeschränkungen für Gold (Artikel 3o, Anhang XXVI)

Es ist verboten, in Anhang XXVI aufgeführtes Gold sowie Schmuckwaren und Teile davon unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurde. Die Verbote erstrecken sich dabei auch auf die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen. Ausnahmen von den Verboten sind in den Absätzen 5 bis 7 enthalten.

Beschränkungen für Güter und Technologien gemäß Artikel 3k, Anhang XXIII

Es ist verboten, die in Anhang XXIII aufgeführten Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Unter diese Güter fallen diverse Pflanzen, mineralische und chemische Stoffe, Steine und Erden, Zement und viele weitere Produkte. Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern ist eben­falls verboten.

Die Verbote gelten nicht in Ausnahmefällen gemäß Artikel 3k Abs. 4 ff und für die Erfüllung - bis zum 10. Juli 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Einfuhrbeschränkungen für Rohöl oder Erdölerzeugnisse (Artikel 3m, Anhang XXV)

Gemäß Artikel 3m Absatz 1 ist es verboten, Rohöl oder Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Nach Absatz 2 ist auch die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 1 verboten.

Nach einer Übergangszeit von sechs Monaten ist es Wirtschaftsteilnehmern aus der EU untersagt, den Transport von Erdöl in Drittländer – insbesondere auf dem Seeweg – zu versichern und zu finanzieren.

Artikel 3m Absätze 3 ff enthalten diverse Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen. Bei auf dem Seeweg eingeführtem Rohöl sind Kassageschäfte und die Erfüllung bereits bestehender Verträge noch während eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Sanktionen zulässig, bei Erdölerzeugnissen beträgt diese Frist acht Monate. Mitgliedstaaten, die in besonderem Maße von russischem Pipeline-Öl abhängen, können eine vorübergehende Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen und erhalten weiterhin Rohöl über Pipelines, bis der Rat etwas anderes beschließt. Mitgliedstaaten, für die diese Ausnahmeregelung gilt, dürfen dieses Rohöl und solche Erdölerzeugnisse jedoch nicht an andere Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterverkaufen.

Für Bulgarien wurde aufgrund seiner besonderen geografischen Lage eine spezifische, bis Ende 2024 befristete Ausnahmeregelung vereinbart, die es dem Land gestattet, weiterhin Rohöl und Erdölerzeugnisse auf dem Seeweg einzuführen. Außerdem darf Kroatien bis Ende 2023 die Einfuhr von russischem Vakuumgasöl genehmigen, das für den Raffineriebetrieb benötigt wird.

Wird die Lieferung von Rohöl aus Russland über Pipelines an einen Binnenmitgliedstaat aus Gründen, die sich der Kontrolle dieses Mitgliedstaats entziehen, unterbrochen, so soll die Einfuhr von Rohöl aus Russland, das auf dem Seeweg transportiert wird, in diesen Mitgliedstaat ausnahmsweise vorübergehend gestattet sein, und zwar so lange, bis die Lieferung über Pipelines wieder aufgenommen wird oder bis der Rat beschließt, dass das Einfuhrverbot für über Pipelines geliefertes Rohöl auf diesen Mitgliedstaat anzuwenden ist.

Das Verbot des Erwerbs, der Einfuhr und der Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von bestimmten Erdölerzeugnissen aus Russland, gilt nicht, wenn das Rohöl oder die Erdölerzeugnisse ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur durch Russland durchgeführt werden. Insbesondere gilt das Verbot nicht, wenn in der Zollanmeldung Russland als Ausfuhrstaat angegeben wird, jedoch ein Drittstaat als Ursprungsland des Rohöls bzw. der anderen Erdölerzeugnisse angegeben wird.

c) Technische Hilfe und Finanzdienstleistungen (Artikel 4)

Soweit technische Hilfen oder Finanzdienstleistungen erbracht werden sollen, die im Zusammenhang mit Rüstungsgütern oder Dual-Use-Gütern des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung stehen, ist die

Er­bringung dieser Dienstleistungen grundsätzlich verboten, es sei denn, diese Dienstleistungen beruhen

auf Verträgen, die vor dem 1. August 2014 bzw. 12. September 2014 geschlossen wurden.

Soweit sich diese Dienstleistungen auf Güter des Anhangs II der Verordnung beziehen (Ausrüstung Erdölbereich), unterliegen diese Dienstleistungen einer vorherigen Genehmigungspflicht.

d) Verbot von Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (Artikel 5aa, Anhang XIX)

Gemäß Art. 5aa Buchstabe a) ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte mit einer in Russland niedergelassenen, in Anhang XIX aufgeführten Organisation zu tätigen. Im Anhang XIX sind u.a. folgende staatseigene Unternehmen aufgeführt:

OPK OBORONPROM, UNITED AIRCRAFT CORPORATION, URALVAGONZAVOD, ROSNEFT, TRANSNEFT, GAZPROM NEFT, ALMAZ-ANTEY, KAMAZ, ROSTEC (RUSSIAN TECHNOLOGIES STATE CORPORATION), JSC PO SEVMASH, SOVCOMFLOT, UNITED SHIPBUILDING CORPORATION, Russian Regional Development Bank

Das Verbot gilt auch für Geschäfte mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIX aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder die im Namen oder auf Anweisung dieser Aufgeführten handelt.

Das Verbot galt nicht für die Erfüllung - bis zum 15. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge. Es gilt nicht für:

  • Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von fossilen Brennstoffen, insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union und
  • Transaktionen in Zusammenhang mit Energieprojekten außerhalb Russlands, in denen eine in Anhang XIX aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung Minderheitsgesellschafter ist.
  • Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zur Beförderung in die Union von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen gemäß Anhang XXII bis zum 10. August 2022.

e) Sperrung des europäischen Luftraums für russische Flüge (Artikel 3d)

Russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die im Eigentum einer russischen natürlichen oder jurist­ischen Person, Organisation oder Einrichtung stehen oder von ihr gechartert oder ander­weitig kontrolliert werden, ist es untersagt, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheits­ge­biet der Union zu starten oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen. Ausnahmen gelten für Not­landungen und Notüberflüge oder für humanitäre Zwecke.

Um die Umgehung der Luftraumsperrung für russische Flugzeuge in der EU zu unterbinden, müssen Privat- bzw. Charterflüge zwischen Russland und der EU mindestens 48 Stunden vor dem Flug angemeldet werden.

f) Zugangsverbot zu europäischen Häfen und Schleusen für russische Schiffe (Artikel 3ea)

Es ist verboten, Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, nach dem 16. April 2022 den Zugang zu Häfen und nach dem 29. Juli 2022 den Zugang zu Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, mit Ausnahme des Zugangs zu Schleusen, um das Gebiet der Union zu verlassen.

Ausnahmen gelten nach Artikel 3ea Abs. 4 ff z.B. bei Nothafenanläufen aus Gründen der maritimen Sicherheit. Der Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse kann auch genehmigt werden, wenn erforderlich

  • für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von
  • soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder den Transport in die Union von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz sowie gewisser in Anhang XXIV aufgeführter chemischer Produkte und Eisenerzeugnisse,
  • pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
  • Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen wie in Anhang XXII aufgeführt bis 10. August 2022,           
  • den Transport von atomaren Brennstoffen und anderer Güter, die für den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten unbedingt erforderlich sind, oder
  • für humanitäre Zwecke.

Die EU hat hierzu FAQ veröffentlicht.

g) Güterbeförderungsverbot für russische Transportunternehmen in der EU (Artikel 3l)

In Russland niedergelassene Transportunternehmen dürfen im Gebiet der Union keine Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördern. Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes und von Transitgütern, die zwischen der Oblast Kaliningrad und Russland durch die Union befördert werden, sofern die Beförderung solcher Güter nicht anderweitig verboten ist. Es gilt zudem bis zum 16. April 2022 nicht für die Beförderung von Gütern, die vor dem 9. April 2022 begonnen hat, sofern sich das Fahrzeug am 9. April 2022 bereits im Gebiet der Union befand oder die Union durchqueren muss, um nach Russland zurückzukehren.

Das BAFA kann die Beförderung von Gütern durch ein russisches Transportunternehmen genehmigen, wenn eine solche Beförderung erforderlich ist für

  • soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,
  • den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
  • humanitäre Zwecke,
  • die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder
  • die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern als Leihgabe nach Russland im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland.

Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung sind online mittels des vom BAFA zur Verfügung gestellten ELAN-K2 Ausfuhr-Systems zu stellen. Um Zugang zu dem System zu erhalten, ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Den Zugang zum Login und zur Registrierung ist abrufbar unter ELAN-K2 Ausfuhr-System. Für die Antragstellung ist das Formular „Sonstige Anfrage“ im ELAN-K2 Ausfuhr-System zu verwenden und dem Antrag das Formular Antrag auf Genehmigung zur Beförderung von Gütern beizufügen. In Ausnahmefällen kann der Antrag auch über die E-Mail embargo-transport[at]bafa.bund.de eingereicht werden.

Das BAFA hat den DSLV darauf hingewiesen, dass andere Mitgliedstaaten der EU möglicherweise die Auffassung vertreten, dass eine Beförderung durch deren Hoheitsgebiet eine Beförderungsgenehmigung dieses Mitgliedstaats erfordert. Es wird daher empfohlen, im Falle eines Transits durch andere Mitgliedstaaten der EU mit den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten Kontakt aufzunehmen. Ein einheitliches Herangehen konnte unter den EU-Ländern bisher nicht erzielt werden. Mit Polen wurde eine Vereinbarung erzielt, dass dort die Beförderungsgenehmigungen des BAFA anerkannt werden und die Zollabfertigung der LKW an deren Grenzen erfolgt.

Das BAFA besteht darauf, dass in der Regel ein in Deutschland ansässiges Unternehmen den Beförderungsantrag einreicht. Das kann der Versender oder der Empfänger der Güter sein, aber auch ein deutscher Spediteur.

Die EU hat FAQ zum EU-Beförderungsverbot für russische und belarussische LKW veröffentlicht.

h) Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt (Artikel 5 bis Artikel 5j)

Die Finanzsanktionen betreffen insbesondere:

  • Verbot der Bereitstellung von öffentlichen Finanzmitteln oder Finanzhilfen (staatliche Exportkreditversicherungen und Investitionsgarantien) für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland
  • Verbot von Transaktionen mit der russischen Zentralbank
  • Vollständiges Transaktionsverbot mit der Russian Regional Development Bank
  • Ausschluss bestimmter russischer Banken vom SWIFT-System (Anhang XIV: z.B. Bank Otkritie, Novikombank, Promsvyazbank, Bank Rossiya, Sovcombank, VNESHECONOMBANK (VEB), VTB BANK)
  • Verbot der Bereitstellung von auf Euro lautenden Banknoten an Russland
  • Verbot der Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Investitionen in Russland
  • Verbot von Investitionen in Projekte, die aus dem staatlichen russischen Direktinvestitionsfonds (RDIF) kofinanziert werden, sowie der Beteiligung an solchen Projekten
  • Verbot der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen an russische Staatsangehörige und in Russland niedergelassene Organisationen oder Einrichtungen und die Fortsetzung der Erfüllung dieser Verträge
  • Verbot, Einlagen entgegenzunehmen, auch von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Drittländern niedergelassen sind und sich mehrheitlich im Eigentum von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen befinden. Für die Entgegennahme von Einlagen für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel wird eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden vorgeschrieben.
  • Verbot der Bereitstellung von Unterstützung, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen oder die Gewährung sonstiger Vorteile im Rahmen von Programmen der Union, von Euratom oder eines Mitgliedstaats für russische Organisationen, die sich in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden.

Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

i) Verbot der Erbringung von Dienstleistungen für Russland in den Bereichen Accounting, Public-Relations und Consultancy sowie von Cloud-Diensten (Artikel 5n)

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. Ausnahmen von dem Verbot sind in Absatz 2 ff geregelt. Zudem gilt ein Verbot für die Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie für Produktprüfung und technische Überwachung für die Russische Föderation.

2. Maßnahmen in Reaktion auf die Eingliederung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation:

In Reaktion auf die unrechtmäßige Eingliederung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation hat die Europäische Union Einfuhrverbote für Waren nebst bestimmten Dienstleistungen mit Ursprung auf der Krim sowie Ausfuhr- und Investitions­verbote im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten in bestimmten Sektoren auf der Krim und in Sewastopol angeordnet.

Rechtsgrundlagen:

Beschluss 2014/386/GASP sowie die Verordnung (EU) Nr. 692/2014.

Die Verordnungen sehen insbesondere die nachfolgenden Beschränkungen vor:

  • Gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die EU verboten. Daneben ist auch die direkte oder indirekte Finanz­ierung oder sonstige finanzielle Unterstützung sowie das Bereitstellen von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr derartiger Güter verboten.
  • Gemäß Art. 2c der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 ist die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Gütern, die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, auf die Krim oder nach Sewastopol oder für einen Gebrauch auf der Krim bzw. in Sewastopol verboten.
  • Gleichermaßen ist auch die Erbringung von Technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern auf der Krim oder in Sewastopol oder zum Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol verboten.

3. Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine

Diese Sanktionen beinhalten die Anordnung von Finanzsanktionen gegenüber bestimmten Per­sonen, Einrichtungen und Organisationen, die für Menschenrechtsverletzungen und die Ver­untreuung von Staatsvermögen in der Ukraine verantwortlich gemacht werden. Dabei geht es hauptsächlich um die frühere Regierung Janukowitsch. Grundlegend sind der Beschluss 2014/119/GASP sowie die Verordnung (EU) Nr. 208/2014.

Der Beschluss 2014/119/GASP wird im Wege der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 vom 5. März 2014 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Aufgrund der Invasion der Ukraine wurde die Namensliste abermals ergänzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/332.

4. Restriktive Maßnahmen im Bezug zu Donezk und Luhansk

Als Reaktion auf den Beschluss der Russischen Föderation, die nicht von der Regierung kon­trol­lierten Gebiete der Oblast Donezk und Luhansk der Ukraine als unabhängige Ein­richt­ungen an­zuerkennen, und den anschließenden Beschluss, russische Truppen in diese Gebiete zu ent­sen­den hat die EU ein Sanktionspaket beschlossen, das mit Verkündung im EU-Amtsblatt L 42 I am 23. Februar 2022 in Kraft getreten ist und am 6. Oktober 2022 erweitert wurde. Insbesondere wurde der geografische Geltungsbereich der Beschränkungen auf alle nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja ausgeweitet.

Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EU) Nr. 2022/263, geändert durch Verordnung (EU) 2022/1903 DES RATES

vom 6. Oktober 2022

Beschluss (GASP) 2022/266 geändert durch Beschluss (GASP) 2022/1908 vom 6. Oktober 2022

Einfuhrverbote

Gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2022/263 ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung aus den „spezifizierten Gebieten“ in die EU verboten. Art. 1 d) definiert die spezifizierten Gebiete als die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Region Donezk und Luhansk. Daneben ist auch die direkte oder indirekte Finanzierung oder son­stige finanzielle Unterstützung sowie das Bereitstellen von Versicherungen und Rück­ver­sicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr derartiger Güter verboten.

Ausnahmen von diesem Verbot bestehen für Einfuhren, die der Erfüllung von Handels­verträgen oder hierzu akzessorischen Verträgen dienen, die vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden. Derartige Einfuhren konnten noch bis zum 24. Mai 2022 erfolgen, sofern diese zehn Arbeitstage vorher den zuständigen Behörden gemeldet wurden. Daneben gelten die beschriebenen Verbote nicht, wenn die Güter zuvor den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden.

Ausfuhrbeschränkungen

Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2022/263 ist die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Gütern, die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, in die spezifizierten Gebiete oder für einen Gebrauch in den spezifizierten Gebieten verboten. Gleichermaßen ist auch die Erbringung von Technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammen­hang mit diesen Gütern in die spezifizierten Gebiete verboten.

5. Restriktive Maßnahmen gegen Belarus

Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EG) 765/2006 (konsolidierte Fassung, Stand 13. April 2022), geändert durch Verordnung (EU) 2022/877, Durchführungsverordnung (EU) 2022/876

Beschlusses (GASP) 2012/642 (konsolidierte Fassung, Stand 9. April 2022), geändert durch Beschluss (GASP) 2022/882, Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/881

Als Reaktion auf die Beteiligung an der militärischen Invasion der Ukraine durch Russland hat die EU eine Reihe von Sanktionen verhängt.

Die personenbezogenen Sanktionen, die aktuell für insgesamt 195 Personen und 35 Organi­sationen gelten, umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot, den in der Liste auf­geführten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Zudem hindert ein Einreise­verbot die gelisteten Personen an der Einreise in und der Durchreise durch das Gebiet der EU.

Des Weiteren gilt ein Beförderungsverbot von Gütern in der EU für in Belarus niedergelassene Transportunternehmen. Das Verbot galt bis zum 16. April 2022 nicht für die Beförderung von Gütern, die vor dem 9. April 2022 begonnen hatte, sofern sich das Fahrzeug am 9. April 2022 bereits im Gebiet der Union befand oder die Union durchqueren muss, um nach Belarus zurückzukehren.

Das BAFA kann die Beförderung von Gütern durch ein belarussisches Transportunternehmen genehmigen, wenn eine solche Beförderung erforderlich ist für

  • den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,
  • den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
  • humanitäre Zwecke,
  • die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Belarus.

Die Ausführungen zum Beförderungsverbot russischer Transportunternehmen in der EU gelten entsprechend (XI Nr. 1g)).

Darüber hinaus gelten folgende Maßnahmen:

  • Handelsbeschränkungen für Güter, die für die Herstellung oder Verarbeitung von Tabak­erzeugnissen, mineralischen Brennstoffen, bitu­­minösen Stoffen und gasförmigen Kohlen­wasserstoffen, Kaliumchlorid (Pottasche), Holz­pro­dukten, Zement­erzeugnissen, Eisen- und Stahlerzeugnissen und Gummiwaren verwendet werden.
  • Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwend­ungs­­­zweck sowie von bestimmten fortgeschrittenen Gütern und Tech­nologien, die zur mili­tär­ischen, technologischen sowie verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten, eingeführt, ferner Beschränkungen für die Erbringung damit ver­bundener Dienstleistungen.
  • Einschränkung der Bereitstellung von SWIFT-Diensten für die Belagroprombank, die Bank Dabrabyt und die Entwicklungsbank der Republik Belarus sowie deren belarussische Tochter­­gesellschaften.
  • Verbot von Transaktionen mit der belarussischen Zentralbank im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten und der Bereitstellung von öffentlichen Finanzmitteln für den Handel mit und Investitionen in Belarus.
  • Verbot der Börsennotierung und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien staatlicher belarussischer Unternehmen an EU-Handelsplätzen seit 12. April 2022.
  • Erhebliche Begrenzung der Finanzzuflüsse aus Belarus in die EU durch ein Verbot der An­nahme von Einlagen belarussischer Staatsangehöriger oder Gebietsansässiger in Höhe von mehr als 100.000 Euro, der Führung von Konten belarussischer Kunden bei den zentralen Wertpapierverwahrern der EU sowie des Verkaufs von auf Euro lautenden Wertpapieren an belarussische Kunden.
  • Verbot der Lieferung von Euro-Banknoten nach Belarus.
  • Verbot, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere an Belarus zu verkaufen und auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen
  • Zugangsverbot zu europäischen Häfen für belarussische Schiffe.

XII. Weiterführende Informationen

Rat der Europäischen Union Überblick über die Sanktionen, Zeitleiste

EU-Kommission Überblick über die Sanktionen, FAQ

Deutsche Zollverwaltung Zoll online - Ukrainekrise

Deutsch-Russische Außenhandelskammer Q&A: Ukraine-Krise und Russland-Sanktionen (ahk.de)

GTAI Germanv Trade & Invest EU-Russland-Sanktionen | Special (gtai.de)

 

Zuständige Behörden im Sinne der EU-Sanktionsverordnungen in Deutschland:

Für Gelder, Finanzmittel und Finanzhilfen:

Deutsche Bundesbank

Servicezentrum Finanzsanktionen

80281 München

Tel.: 089 2889-3800 (Hotline), 069 709097-3800

Internet: Finanzsanktionen | Deutsche Bundesbank

Für Güter, wirtschaftliche Ressourcen, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Dienstleistungen und Investitionen:

 

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Abteilung 2 – Ausfuhr (Verfahren), Genehmigungen, Internationale Regime (Verfahren), Outreach-Projekte

Frankfurter Straße 29 – 3565760 Eschborn

Hotline Russland-Embargo Telefon: 06196 908-1237

 

Sobald neue Informationen und Erkenntnisse vorliegen, wird der DSLV umgehend informieren.