EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus

Als Reaktion auf den militärischen Angriff Russlands auf die Ukraine und der Beteiligung von Belarus hat die EU ein dreizehntes Sanktionspaket beschlossen, das mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU L vom 23. Februar 2024 in Kraft getreten ist.

Das Sanktionspaket umfasst weitere Einschränkungen des russischen Zugangs zu Militärtechnologie, z. B. zu Drohnen. Außerdem wurden weitere Unternehmen und Personen, die sich an den russischen Kriegsanstrengungen beteiligen, auf die Sanktionsliste der EU aufgenommen. Damit umfasst die Liste nun mehr als 2.000 Unternehmen und Personen.

 

Das 13. Paket sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

Erweiterung der Sanktionsliste

Die Sanktionsliste wurde um insgesamt 194 Einträge, davon 106 Einzelpersonen und 88 Einrichtungen erweitert. Damit umfasst die EU-Sanktionsliste zur Unterstützung der Ukraine nun mehr als 2.000 Einträge. 

Mit den neuen Einträgen werden mehr als 140 Unternehmen und Einzelpersonen aus dem militärisch-industriellen Komplex Russlands getroffen, die unter anderem Raketen, Drohnen, Flugabwehrsysteme, Militärfahrzeuge, High-Tech-Komponenten für Waffen und andere militärische Ausrüstung herstellen. Das Paket richtet sich insbesondere gegen Unternehmen, die mit verschiedenen Schlüsselkomponenten für Drohnen handeln. Die Kommission folgte dem zuvor erarbeiteten Ansatz, mit dem die betreffenden Unternehmen objektiv und schrittweise ermittelt werden. Hierzu wurden eindeutige Beweise aus verschiedenen Quellen in Verbindung mit Handels- und Zolldaten herangezogen. Neu in die Liste aufgenommen wurden aufgrund von Paralleleinfuhren verbotener Waren nach Russland auch ein russisches Logistikunternehmen und der Leiter des Unternehmens sowie ein dritter russischer Akteur, der an einer anderen Beschaffungsmaßnahme beteiligt war.

Handelsmaßnahmen

Mit diesem Sanktionspaket wurden Unternehmen gelistet, die Russland mit wichtigen Drohnenkomponenten versorgen. Eindeutige Beweise aus verschiedenen Quellen in Verbindung mit Handels- und Zolldaten haben dazu geführt, dass 27 weitere Unternehmen aus Russland und Drittländern in die Liste der Einrichtungen aufgenommen wurden, die mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands zusammenarbeiten (Anhang IV). Für diese Unternehmen gelten strengere Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten.  Im Einzelnen enthält das Paket Folgendes:

  • Aufnahme von 17 weiteren russischen Unternehmen, die an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Elektronikbauteilen für den militärisch-industriellen Komplex Russlands beteiligt sind.
  • Aufnahme von vier Unternehmen aus China und jeweils einem aus Kasachstan, Indien, Serbien, Thailand, Sri Lanka und der Türkei, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine indirekt unterstützen, indem sie mit elektronischen Bauteilen hierfür handeln.

Maßnahmen zur Stärkung der Luftverteidigung

Zusätzlich zur Listung bestimmter Unternehmen, die Drohnenkomponenten an Russland verkaufen, wurden mit diesem Paket weitere Ausfuhrverbote für solche Komponenten eingeführt. Im Einzelnen enthält das Paket Folgendes:

  • Unter dieses umfassendere Verbot für Drohnenkomponenten fallen nun auch elektronische Transformatoren, Stromrichter und Induktionsspulen, die in Drohnen verbaut werden können.
  • Mit den neuen Maßnahmen werden auch Aluminiumkondensatoren verboten, die militärisch genutzt werden können.

Maßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit

Mit dem neuen Paket wird das Vereinigte Königreich in die Liste der Partnerländer für das indirekte Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aufgenommen. Diese Partnerländer wenden eine Reihe restriktiver Maßnahmen auf Einfuhren von Eisen und Stahl sowie bestimmte Einfuhrkontrollmaßnahmen an, die den Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 im Wesentlichen gleichwertig sind.

 

Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik gibt nachfolgend einen generellen Überblick über Sanktionsmaßnahmen sowie Handlungsempfehlungen:

 

I. Personenbezogene Sanktionen

Nicht nur die EU-Antiterrorismusverordnungen enthalten Sanktionslisten, sogenannte Blacklists, auch zahlreiche Länderembargos gehen einher mit personenbezogenen Finanzsanktionen, so aktuell diverse Verordnungen und Beschlüsse in Bezug auf Russland und Belarus. Die Sanktionslisten sehen das Einfrieren von Vermögenswerten, ein Bereitstellungs- und Bezahlverbot sowie ein EU-Ein- und Durchreiseverbot vor. 

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in diesen Verordnungen aufgeführten Personen und Organisationen sind, werden eingefroren. Den gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt­schaft­liche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot). Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögensgegenstände jeder Art - ob materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche -, die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.

Der DSLV weist darauf hin, dass auch (Transport-) Dienstleistungen gegen Entgelt unter „wirtschaftliche Ressourcen“ fallen. Ebenso umfasst der Begriff „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, unter anderem auch Wechsel, Bürgschaften, Akkreditive und Konnossemente.

Laut Sanktionsleitlinien der EU gilt das Bereitstellungsverbot auch für ein nicht gelistetes Unternehmen, das im Eigentum einer gelisteten natürlichen oder juristischen Person oder Organisation steht oder von dieser kontrolliert wird:

  • Maßgebliches Kriterium dafür, dass eine juristische Person oder eine Organisation im Eigentum einer anderen Person oder Organisation steht, ist der Besitz von mehr als 50 Prozent der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung.
  • Für die Kontrolle über ein Unternehmen gelten Kriterien, wie beispielsweise das Bestellungs- bzw. Abberufungsrecht der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans oder die tatsächliche Verfügung über die Mehrheit der Stimmrechte oder die Ausübung eines beherrschenden Einflusses.

Eine konsolidierte Liste aller in der EU gelisteten Personen und Organisationen (CFSP-Liste) mit einfacher Suchfunktion kann auf der Website der Europäischen Union unter folgender Adresse heruntergeladen werden: Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions - Data Europa EU.

Speditions- und Logistikunternehmen sollten sich umgehend bei ihren Softwareanbietern erkundigen, ob alle Embargolisten in ihre Compliance-Software eingepflegt und regelmäßig aktualisiert werden. Bei negativem Bescheid oder nicht vorhandener Software besteht nach Auffassung des DSLV dringender Handlungsbedarf.

II. Güterbezogene Sanktionen - allgemein

In Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die zuständige Behörde für güterbezogene Sanktionen. Schwerpunkt der Aufgaben des BAFA ist es, zu prüfen, ob die Ausfuhr eines Gutes genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist.

Güterbezogene Embargos bergen hohe Risiken für Speditions- und Logistikunternehmen. Sie müssen sich in den meisten Fällen auf die Informationen verlassen, die aus den Fracht­pa­pier­en und Aufträgen hervorgehen. Sie haben weder exakte Kenntnis über die Ware noch über deren Verwendungszweck in Russland. Daher rät der DSLV zu äußerster Sorgfalt und folgen­der Vorgehensweise:

Wie kann sich ein Spediteur absichern, dass kein güterbezogener Embargoverstoß vorliegt?

1. Exportvollmacht

Die als Anlage beigefügte Exportvollmacht, beziehungsweise bei reinen Transporten die als An­lage beigefügte Erklärung zur Exportkontrolle, sollte in allen Fällen vom Auftraggeber/Export­eur unterzeichnet werden. Die Vollmacht kann gegebenenfalls um einen explizit auf das Russ­land­embargo be­zogenen Passus erweitert werden.

2. Warenbezogene BAFA-Bescheinigungen

Ausfuhrgenehmigung des BAFA
Liegt eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA vor, kann die Ware exportiert werden.

Nullbescheid
Ein Nullbescheid ist eine umfassende, rechtsverbindliche Bestätigung des BAFA, dass die Ausfuhr der Waren nicht verboten und nicht genehmigungspflichtig ist. Da das BAFA alle in Betracht kommenden Vorschriften (Dual-Use-VO, Kriegswaffenkontrollgesetz, AußenwirtschaftsVO, AntifolterVO) durchprüft, ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen. Im Regelfall ist es der Exporteur, der einen förmlichen Antrag auf Erteilung eines Nullbescheids stellt, wenn Unsicherheiten bezüglich der Waren bestehen.

„Sonstige Anfrage“
Sogenannte Sonstige Anfragen dienen zur Klärung von z. B.:

  • Empfängeranfragen im Zusammenhang mit den Antiterrorismusverordnungen
  • Güteranfragen zur Klärung der Einstufung im Embargofall
  • Güter und Empfängerkombination auch in andere Länder, zur Einschätzung der Genehmigungspflicht und Einstufung.

Sonstige Anfragen können mittels des vom BAFA zur Verfügung gestellten ELAN-K2-Ausfuhr-Systems online gestellt werden (Registrierung erforderlich).

 

Der DSLV weist darauf hin, dass Ausfuhrgenehmigungen vom BAFA nur dann erteilt werden, wenn die Ware ausfuhrgenehmigungspflichtig ist. Insofern macht es keinen Sinn, vom Export­eur pauschal für alle Fälle Ausfuhrgenehmigungen zu verlangen. Auch sollten Spediteure nur in seltenen Ausnahmefällen Nullbescheide selbst beantragen oder Auskünfte einholen, da das BAFA anderenfalls hoffnungslos überlastet wäre. Bei ernsthaften Zweifeln an der Unbe­denk­lich­keit der Ware könnte auf die Vorlage eines Nullbescheides beziehungsweise einer Sonstigen An­frage durch den Auftraggeber bestanden werden. Aber auch dies sollte die Ausnahme bleiben. Nach Auffassung des DSLV ist es in der Regel ausreichend, sich die als Anlage beigefügte Export­vollmacht unterzeichnen zu lassen.

III. Verbotene Tathandlungen bei güterbezogenen Sanktionen

Ausfuhrverbote

Es ist verboten, (in diversen Anhängen der Sanktionsverordnungen) gelistete Güter oder Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Hinter diesem sehr weiten, schwammig formulierten Verbot verbergen sich große Risiken für Spediteure und Frachtführer:

  • Der Transport und die Ablieferung von Waren durch einen Frachtführer beim russischen Empfänger ist nach herrschender Auffassung ein unmittelbares Verbringen.
  • Die Organisation eines Transports zum russischen Empfänger unter Einschaltung eines Frachtführers ist demnach aus Sicht des Logistikers ein zumindest mittelbares Verbrin­gen.
  • Die Embargowaren müssen nicht nach Russland transportiert werden, es ge­nügt ein „Verbringen“ zur Verwendung in Russland. Das bedeu­tet, dass auch innerdeutsche, beziehungsweise innereuropäische Transporte (beispiels­weise zu einem Flughafen) unter das Embargo fallen, wenn die gelisteten Waren zu einer Verwendung in Russland bestimmt sind.

Einfuhrverbote

Es ist verboten, gelistete Waren:

  • unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden,
  • die sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen,
  • zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden.

Transitbeförderungen

Die Durchfuhr von aus der EU ausgeführten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch Russland (Transitfälle) ist seit dem zehnten Sanktionspaket vom Anwendungsbereich der Russland-Embargoverordnung erfasst und damit verboten, um eine Umgehung der Sanktionen zu verhindern.  Die Durchfuhr durch Deutschland bzw. durch die EU an einen Empfänger bzw. Endverwender in Russland ist ebenfalls verboten.

IV. Embargoumgehung

Auch die Umgehung der Sanktionen sowie die Teilnahme an einer Umgehung ist strafbar. Angesichts des Umgehungsrisikos empfiehlt die Europäische Kommission den Wirtschaftsakteuren in der EU in einer Mitteilung vom 1. April 2022, angemessene Schritte zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht einzuleiten, um zu verhindern, dass diese Maßnahmen auf folgenden Wegen umgangen werden:

  • durch die Ausfuhr (bzw. das Verbringen) von gelisteten Waren in Drittländer, aus denen diese Waren leicht nach Russland und Belarus umgeleitet werden können; besonderes Augenmerk gilt hierbei der Ausfuhr dieser Waren in Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU, bestehend aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan sowie der Kirgisischen Republik), da für Waren aus einem Mitgliedstaat der EAEU der freie Warenverkehr in der gesamten EAEU gilt;
  • durch die Einfuhr (bzw. die Beförderung) gelisteter Waren aus Drittländern, aus denen die betreffenden Waren leicht in die EU umgeleitet werden können, insbesondere wenn diese Drittländer keine Beschränkungen für Einfuhren aus Russland und Belarus verhängt haben; dies gilt insbesondere für Waren, die aus anderen EAEU-Ländern eingeführt werden.

Auch die wissentliche oder absichtliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Beschränkungen bezweckt oder bewirkt wird, ist verboten.

V. Haftung bei Embargoverstößen

Die strafrechtlichen Folgen eines Embargoverstoßes sind schwerwiegend. Wer einer Embargo­vorschrift vorsätzlich zuwiderhandelt, wird nach § 18 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Hierunter fällt auch „bedingt vorsätzliches“ Handeln, also eine billigende Inkaufnahme. Bei Verstößen gegen das Waffen­em­bargo wird gemäß § 17 AWG eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ver­hängt. Ein fahrlässiger Embargoverstoß wird gemäß § 19 AWG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geld­buße bis zu 500.000 Euro geahndet.

Es gilt aber eine Haftungsbeschränkung in den meisten Embargoverordnungen (z.B. Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) auf Vorsatz und Fälle, in denen ein Grund zur Annahme gegeben ist, dass ein Verstoß vorliegt. Demnach können natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Das bedeutet, dass negative Indizien nicht ignoriert werden dürfen, aber keine aktive Nachforschungspflicht besteht.

Beispiel: Bei einem Transportauftrag von Deutschland in die Türkei liegt ein negatives Indiz vor, wenn aus den der Spedition vorliegenden Frachtpapieren hervorgeht, dass die Ware von der Türkei aus weiter nach Russland transportiert wird. Ergibt sich aus den Papieren ein derartiger Weitertransport nicht, bestehen keine weiteren Nachforschungspflichten.

VI. Erfüllungsverbot

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 weist in Art. 10 die bereits aus anderen Verordnungen be­kannte Regelung zum Haftungsmaßstab und in Art. 11 ein sogenanntes Erfüllungsverbot auf. Hierdurch sollen Wirtschaftsbeteiligte, die aufgrund der Sanktionsmaßnahmen geschlossene Verträge nicht mehr erfüllen dürfen, vor Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Forder­un­gen geschützt werden.

VII. Unzulässige Boykotterklärung

Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykotterklärung), ist verboten, § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

Unternehmen fordern häufig von ihren Geschäftspartnern die strikte Einhaltung von ausländischen Sanktionen und Embargos. Bei der Abgabe pauschaler Verpflichtungserklärungen rät der DSLV zur Vorsicht, da die Unterzeichnung einer solchen Erklärung eine unzulässige Boykotterklärung sein könnte. Lediglich wenn eine Erklärung abgegeben wird, um die Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme (Embargo) eines Staates gegen einen anderen Staat zu erfüllen und gegen diesen anderen Staat ein durch die Vereinten Nationen, die EU oder Deutschland verhängtes Embargo besteht, liegt kein Verstoß vor.

Als zulässige Alternative kommt die vom DSLV empfohlene Erklärung zur Exportkontrolle (s. Anlage) in Betracht.

VIII. ATLAS-Codierungen

Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hat neue Codierungen ver­öffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form, die fortlaufend in den ATLAS-Teilnehmerinformationen veröffentlicht werden. Eine Zusammenstellung der im Bereich Ausfuhr relevanten Codierungen findet sich im Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung.

IX. Handlungsempfehlungen des DSLV für Speditions- und Logistikunternehmen

  • Entscheidung über Durchführung von Russlandgeschäften: Geschäftsleitung
  • Abwicklung von Russlandgeschäften: Über Rechtsabteilung/zentrale Compliance-Stelle im Unternehmen
  • Verwendung der vom DSLV empfohlenen Exportvollmacht beziehungsweise bei reinem Transport einer Erklärung zur Exportkontrolle des Auftraggebers
  • Güterbezogene Embargoverstöße ausschließen
  • Überprüfung aller an einem Auftrag beteiligten Personen, Organisationen und Einrichtungen (soweit bekannt) anhand der EU-Antiterrorismus-Verordnungen, Russlandsanktionslisten und Sanktionslisten anderer Staaten, z.B. USA

X. Informationen zu Hilfslieferungen und Sachspenden in die Ukraine

Vor der Durchführung von Hilfslieferungen mit EU-Waren ist zu prüfen, ob es sich bei den Hilfsgütern um genehmigungspflichtige oder genehmigungsfreie Waren handelt.

Sind die Waren nicht genehmigungspflichtig, gelten folgende Vereinfachungen:

  1. Soweit der Wert der Waren einen Betrag von 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt, können diese Waren mündlich direkt bei der letzten Zollstelle vor dem Verlassen des Zollgebiets der Union (z.B. Ausgangszollstelle in Polen) zur Ausfuhr angemeldet werden. Zur reibungslosen Abwicklung ist eine Aufstellung der in der Hilfslieferungen enthaltenen Waren vorzulegen. Eine vorherige Ausfuhranmeldung in Deutschland ist dann nicht erforderlich.
     
  2. Übersteigt der Warenwert einen Betrag von 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm, ist grundsätzlich das zweistufige Ausfuhrverfahren zu nutzen. Für Hilfslieferungen in die Ukraine kann (mit Ausnahme von genehmigungspflichtigen Waren oder VuB-Waren) die Warennummer 9919 0000 (Zolltarifnummer „für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren") verwendet werden.
     
  3. Unabhängig vom Wert folgende Vereinfachungen:
  • Hilfslieferungen bzw. Sachspenden, die unmittelbar aus Deutschland in die Ukraine verbracht werden (Luftverkehr, Seehafen)

    Die Hilfslieferungen können mündlich bei der deutschen Ausgangszollstelle (z.B. Flughafenzollstelle im Luftverkehr) angemeldet werden. Eine elektronische Ausfuhranmeldung ist nicht erforderlich.
     
  • Hilfslieferungen bzw. Sachspenden, die aus Deutschland im Straßengüterverkehr über Polen in die Ukraine verbracht werden (z.B. Lkw, Transporter oder PKW)

    Im Straßengüterverkehr ist die polnische Zollverwaltung an der Außengrenze der EU für die Zollabfertigung von Lieferungen in die Ukraine zuständig. Derzeit lässt sie folgende vereinfachte Anmeldemöglichkeit zu:

    Hilfslieferungen, die im Straßenverkehr über die Straßenübergänge in Dorohusk und Korczowa in die Ukraine verbracht werden sollen, können vereinfacht mit einem speziellen Onlineformular angemeldet werden. Dieses findet sich auf der Seite "Hilfe für die Ukraine". Für das Absenden des Formulars wird eine elektronische Signatur in Polen (Profil Zaufany) benötigt.

    Der polnische Zoll empfiehlt, sich für die Abwicklung der Hilfslieferungen zu informieren oder sich an ein örtlich ansässiges Zollamt zu wenden: Hilfe für die Ukraine (in polnischer und englischer Sprache). Nähere Informationen und die entsprechenden Kontaktdaten sind auch dem Newsletter der polnischen Zollverwaltung (Arbeitsfassung in englischer Sprache) zu entnehmen:
    Newsletter der polnischen Zollverwaltung Z/14/2022 (in polnischer Sprache)
    Newsletter der polnischen Zollverwaltung Z/14/2022 (Arbeitsfassung in englischer Sprache)

Weitergehende Informationen: zu Hilfslieferungen:

Infoblatt des BAFA, u.a. zur Genehmigungspflicht von Waren

Informationen zur Zollabfertigung von Hilfsgütern des deutschen Zolls

 

XI. Weiterführende Informationen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

BAFA-Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation (Stand 5. Dezember 2023)

Rat der Europäischen Union

Überblick über die Sanktionen, Zeitleiste

EU-Kommission

Überblick über die Sanktionen, FAQ

Deutsche Zollverwaltung

Zoll online - Ukrainekrise

Deutsch-Russische Außenhandelskammer
Q&A: Ukraine-Krise und Russland-Sanktionen (ahk.de)

GTAI Germanv Trade & Invest

EU-Russland-Sanktionen | Special (gtai.de)

 

Zuständige Behörden im Sinne der EU-Sanktionsverordnungen in Deutschland:

Für Gelder, Finanzmittel und Finanzhilfen:

Deutsche Bundesbank
Servicezentrum Finanzsanktionen
80281 München

Tel.: 089 2889-3800 (Hotline), 069 709097-3800

Internet: Finanzsanktionen | Deutsche Bundesbank

 

Für Güter, wirtschaftliche Ressourcen, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Dienstleistungen und Investitionen:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Abteilung 2 – Ausfuhr (Verfahren), Genehmigungen, Internationale Regime (Verfahren), Outreach-Projekte
Frankfurter Straße 29 – 3565760 Eschborn

Hotline Russland-Embargo Telefon: 06196 908-1237