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Stundung von Zöllen möglich

Zölle können auf Antrag gestundet werden, wenn die Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt eine erhebliche Härte für den Betroffenen bedeuten würde.

Mit der Stundung sollen Zahlungserleichterungen bei temporär und nicht vom Beteiligten zu vertretenden Liquiditätsproblemen ermöglicht werden. Sie kann nicht ausgesprochen werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Betroffenen Zahlungsausfälle befürchten lässt.
 

Es können auch Zölle gestundet werden, die im Rahmen eines bewilligten laufenden Zahlungsaufschubes bzw. im Rahmen des Verfahrens der vereinfachten Zollanmeldung fällig werden. Die Stundung ist von einer Sicherheit abhängig. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn die Sicherheitsleistung nachweislich zu ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führt.
 

Stundungsanträge sind an das Hauptzollamt zu richten, das den Abgabenbescheid erlassen hat. Soweit Zölle im laufenden Zahlungsaufschub gestundet werden sollen, muss der Stundungsantrag an das Hauptzollamt gerichtet werden, das den Zahlungsaufschub bewilligt hat. Dem Stundungsantrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die die Zahlungsschwierigkeiten belegen. Sollte der Antragsteller aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen keine Sicherheit leisten können, muss er auch dies durch geeignete Unterlagen nachweisen.
 

Die Gewährung einer Stundung hat keine Auswirkungen auf den Bestand der jeweiligen Bewilligung bzw. die Möglichkeit, auch künftig Verfahrensvereinfachungen im bewilligten Umfang zu nutzen, sofern der Bewilligungsinhaber seine Zahlungen entsprechend der Stundungsvereinbarung fristgerecht leistet.

 

Quelle: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Coronakrise/Zoelle/Zahlungserleichterungen/zahlungserleichterungen_node.html

 

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