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Stundung der im Aufschub fälligen Einfuhrumsatzsteuer auch für Spediteure möglich

Aufgeschobene nationale Abgaben wie beispielsweise die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), die fällig geworden sind, können gestundet werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dazu bedarf es eines Stundungsantrags zu den zugrundeliegenden Einfuhrabgabenbescheiden. Für Zölle gilt dies nur in dem durch die EU-Kommission vorgegebenen Rahmen.

Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass ein Aufschubnehmer, dem ein Aufschubkonto für fremde Abgabenschulden bewilligt worden ist, ebenfalls die Möglichkeit hat, Stundung der im Aufschub fällig gewordenen Beträge zu beantragen, weil er sich als Gesamtschuldner neben dem eigentlichen Abgabenschuldner verpflichtet hat, diese Abgabenschulden selbst zu begleichen.

Damit können Zollspediteure, die Zollabgaben für ihre Kunden über ein (eigenes) Aufschubkonto entrichten, künftig die Stundung der im Aufschub fälligen EUSt beim zuständigen Hauptzollamt beantragen. 

 

Quelle: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Coronakrise/Steuern/Fragen-und-Antworten/fragen-und-antworten_node.html

 

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