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Steuerliche Maßnahmenpakete zur Bewältigung der Corona-Krise

Um die Liquidität der von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Unternehmen zu stärken, können diese steuerliche Hilfen in Anspruch nehmen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit den obersten Landesfinanzbehörden ein Schreiben abgestimmt, das für Steuerpflichtige konkrete steuerliche Erleichterungen beschreibt:

 

Stundung von Steuerzahlungen: Falls Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, können diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Einen Antrag hierauf können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen. An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Unternehmen müssen lediglich darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

 

Anpassung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald feststeht, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. 

 

Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

 

Zu vergleichbaren Maßnahmen hat das BMF die Zollverwaltung angewiesen, die u.a. die Energiesteuer und Luftverkehrssteuer verwaltet. Sie gelten außerdem für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer, soweit diese vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet wird.

 

BMF-Schreiben: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.html

 

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html#Schuldenstandsquote

 

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