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Sonderzahlungen für Arbeitnehmer bis 1.500 Euro steuerfrei: BMF veröffentlicht FAQ

Nachdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) per Erlass (Anlage 1) bekannt gegeben hat, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise bis Ende 2020 Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren können, hat das Ministerium nun einen umfangreichen Fragenkatalog mit weiteren Klarstellungen zu den verschiedenen steuerlichen Erleichterungen veröffentlicht (Anlage 2 // hier: Abs. VII).

Demnach erfasst der Erlass Sonderzahlungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Ursprünglich war die Steuerbefreiung für derzeit besonders geforderte Beschäftigte in systemrelevanten Berufen gedacht. Da aus steuerrechtlichen Gründen eine Differenzierung nach Berufen nicht möglich sei, gilt die Steuerfreiheit nunmehr für alle Branchen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte sind von der Steuerbefreiung erfasst. Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind hingegen arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld.

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