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Soforthilfe des Bundes und der Länder als Kleinbeihilfen

In Deutschland können Beihilfen in Form von Zuschüssen auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gestützt werden, die gestern Abend von der Europäischen Kommission genehmigt wurde.

Die Anpassung des Beihilferechts seitens der Europäischen Kommission findet ihre Grundlage im sog. Temporary Framework (C(2020) 1863 final), das die Kommission bereits  am 19.März 2020 veröffentlicht hat. Die dort unter Ziff. 3.1. als zulässig angesehenen Hilfen von bis zu 800 000 EUR pro Unternehmen können nach Rn. 20 (dort: Fn. 14) des Temporary Framework kumuliert werden mit Beihilfen, die in den Anwendungsbereich der De-Minimis-Verordnung fallen. Dies bedeutet, dass bislang erhaltene Zuwendungen aus dem De-Minimis-Förderprogramm keinen Einfluss auf den Erhalt von Zuschüssen haben. Die Beihilfegrenze von 100.000 Euro wie sie für Gütertransportunternehmen gilt, ist bis 31. Dezember 2020 ausgesetzt (jetzt 800.000 Euro).

 

Anträge auf Soforthilfe (als Kleinbeihilfe) können beim Bund oder bei den Ländern gestellt werden.

Betroffene Unternehmen können sich an die Wirtschaftsministerien des jeweiligen Bundeslandes wenden (informationen auf den Webseiten der Ministerien verfügbar).

Eine gute Übersicht über die Antragsverfahren der Länder finden Sie hier: https://www.fuer-gruender.de/blog/corona-soforthilfen-bundeslaender/

 

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