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NRW hebt Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw ab 31. Oktober 2020 befristet auf

Um in der bevorstehenden Phase des sogenannten "Teil-Lockdowns" die Verfügbarkeit wichtiger Güter durch effiziente Lieferketten für die Bevölkerung sicherzustellen, hat das Bundesland Nordrhein-Westfalen erneut eine befristete generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 StVO erteilt.

Die Aufhebung des Lkw-Fahrverbots gilt in Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 31. Oktober 2020 bis zum 18. Januar 2021. Sie gilt nicht für Großraum- und Schwertransporte und unterliegt darüber hinaus den folgenden Nebenbedingungen:

1. Die getroffenen Regelungen gelten auch für Leerfahrten
2. Soweit bei Beförderungen in andere Länder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, muss diese dort eingeholt werden.
3. Die getroffenen Ausnahmeregelungen unterliegen dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.  

Der Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen kann dem Anhang zu dieser E-Mail entnommen werden.

 

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