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Mineralölsteuer (als Energiesteuer) stundbar

Der DSLV hat darüber berichtet, dass das Bundesfinanzministerium ein Maßnahmenpaket zur Milderung wirtschaftlicher Schäden erlassen hat . Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen.

Dadurch sollen bei den betroffenen Steuerpflichtigen unbillige Härten vermieden werden. Unter anderem kommt hier eine Stundung in Betracht:

 

Durch eine Stundung kann die gesetzliche Fälligkeit des Steueranspruchs hinausgeschoben werden. Die Pflicht zur Zahlung der Steuer bleibt davon unberührt.

 

Stundungsanträge für nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse gestellt werden. Die Steuern müssen bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig sein oder fällig werden. Anträge auf Stundung von nach dem 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern sind besonders zu begründen.

 

Der DSLV weist darauf hin, dass die Mineralölsteuer im Jahr 2006 (begrifflich) durch die Energiesteuer abgelöst wurde und damit als bundesgesetzlich geregelte Steuer unter dieses Maßnahmepaket fällt, also u.a. gestundet werden kann. Anträge auf Stundung sind bei den zuständigen Hauptzollämtern zu stellen.

 

Quelle und weitere Informationen: https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2020/uebergreifend_coronavirus.html?nn=280764#doc368868bodyText7

 

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