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Gesetz zur Abmilderung der Folgen (Zivil-, und Insolvenzrecht)

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. März 2020 dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zugestimmt.

Neben gesellschafts- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen umfasst das Gesetz insbesondere folgende Vorschriften:

Zivilrecht: Leistungsverweigerungsrecht

Kleinstunternehmen, also solche Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz  2 Mio. EUR nicht überschreitet, erhalten für 'wesentliche Dauerschuldverhältnisse', die vor dem 08. März 2020 abgeschlossen wurden, bis zum 30. Juni 2020 ein Leistungsverweigerungsrecht. Dieses Leistungsverweigerungsrecht kann sowohl gegenüber Entgelt- als auch sonstigen Forderungen geltend gemacht werden.

 

'Wesentlich' sind solche Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers gehören hierzu Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste sowie, soweit zivilrechtlich geregelt auch Verträge über die Wasserver- und -entsorgung. Weitere Dauerschuldverhältnisse sind weder in Gesetzestext noch -begründung ausdrücklich genannt, sodass fraglich ist, ob das Leistungsverweigerungsrecht beispielsweise auch für Leasingverträge gilt. Es ist daher ratsam, vor Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts mit seinem Vertragspartner eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

 

Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht grundsätzlich nur dann, wenn dem Schuldner infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder dem  Unternehmen  die  Erbringung  der  Leistung  ohne  Gefährdung  der  wirtschaftlichen  Grundlagen  seines  Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Eine Ausnahme vom Leistungsverweigerungsrecht besteht hingegen dann, wenn die Ausübung für den Gläubiger unzumutbar wäre.

 

Die primäre Leistungspflicht bleibt im Falle einer Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts grundsätzlich bestehen und ist nach Ablauf des Moratoriums (nachträglich) zu erfüllen.

Mietrecht: Kündigungsschutz

Allen Mieter von Grundstücken sowie von zu privaten oder gewerblichen Zwecken angemieteten Räumen wird ein gesetzlicher Kündigungsschutz eingeräumt. Damit darf ein Vermieter nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet. Die Regelung gilt auch für Unternehmen, die die Anforderungen an ein Kleinstunternehmen nicht erfüllen. 

Die Kündigung ist nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Nichtleistung des Mieters auf der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie beruht. Beruht die Nichtleistung des Mieters auf anderen Gründen, zum Beispiel, weil er zahlungsunwillig ist oder seine Zahlungsunfähigkeit andere Ursachen als die COVID-19-Pandemie hat, ist die Kündigung hingegen nicht ausgeschlossen.

 

Mieter von Gewerbeimmobilien können den Zusammenhang zwischen CO-VID-19-Pandemie und Nichtleistung zum Beispiel durch Versicherung an Eides statt oder mit Hinweis darauf glaubhaft machen, dass der Betrieb ihres Unternehmens im Rahmen der Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder erheblich eingeschränkt worden ist.

Mieter erhalten kein Leistungsverweigerungsrecht wie im Falle wesentlicher Dauerschuldverhältbisse (s.o.). Sie bleiben damit nach allgemeinen Grundsätzen zur rechtzeitigen Leistung verpflichtet und können gegebenenfalls auch in Verzug geraten und zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet sein. Ausgeschlossen ist lediglich das Kündigungsrecht des Vermieters. Die Regelung der Absätze 1 bis 3 ist nur bis zum 30. Juni 2022 anwendbar. Dies bedeutet, dass wegen Zahlungsrückständen, die vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 eingetreten und bis zum 30. Juni 2022 nicht ausgeglichen sind, nach diesem Tag wieder gekündigt werden kann. Damit haben Mieter und Pächter vom 30. Juni 2020 an über zwei Jahre Zeit, einen zur Kündigung berechtigenden Miet- oder Pachtrückstand auszugleichen. 

Insolvenzrecht: Aussetzung der Antragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Zugunsten des Schuldners wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn er am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war.

 

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist ein weiterer Schritt zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie, die jedoch massive finanzielle Konsequenzen für Spediteure und Zollagenten haben kann, die im Auftrag und im Namen ihrer Auftraggeber Importverzollungen abwickeln und Einfuhrabgaben an den Zoll entrichten.

Es besteht nämlich die Gefahr, dass Spediteure und Zollagenten im Vertrauen auf die Bonität ihrer Kunden über Wochen hinweg Verzollungen für sie vornehmen und Einfuhrabgaben verauslagen in Unkenntnis darüber, dass diese schon längst insolvent sind. Daher erneuert der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e.V. seine Forderung nach einer Erstattung beziehungsweise einem Erlass der Einfuhrabgaben bei Insolvenz des Importeurs aus Billigkeitsgründen.

Inkrafttreten und Ausblick

Die insolvenzrechtlichen Regelungen treten mit Wirkung vom 01. März 2020 in Kraft, Die Regelungen zu Leistungsverweigerungsrechten und Kündigungsschutz zum 01. April 2020. Der Bundesregierung ist gesetzlich die Ermächtigung eingeräumt, im Bedarfsfall durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die dargestellten Zeiträume für Leistungsverweigerungsrechte und Kündigungsschutz längstens zum 30. September zu verlängern.

 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat unter dem Link https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_node.html einen umfangreichen Erläuterungs- und FAQ-Bereich eingerichtet.

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