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Bundeskabinett verlängert erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld

Das Bundeskabinett hat am 16. September 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie zusammen mit dem Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie dem Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen.

Konkret sind in dem Maßnahmenpaket folgende Regelungen enthalten:

Beschäftigungssicherungsgesetz
Coronabedingt wird die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergelds auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) ab dem vierten Monat und auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Gleichzeitig soll der Anreiz, die Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen dadurch gestärkt werden, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifikation mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Die vollständige Erstattung der vom Arbeitgeber für die Beschäftigten zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet. Die Zungangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld, wie z. B. Mindesterfordernisse, negative und Arbeitszeitsalden, werden bis zum 31. Dezember 2021 für die Betriebe verlängert, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Gleichzeitig wird auch die Öffnung des Kurzarbeitergelds für Leiharbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2021 für Verleihbetriebe verlängert, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds wird auf bis zu 24 Monate bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die verlängerte Bezugsdauer gilt für Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben.

 

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