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Bundestag verabschiedet Sozialschutz-Paket II

Der Deutsche Bundestag hat am 14. Mai 2020 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) beschlossen (Anlage).

Das Sozialschutz-Paket II beinhaltet insbesondere folgende Neuregelungen:

 

Kurzarbeitergeld:

 

Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen Arbeitnehmer, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts bis maximal zum 31. Dezember 2020 erhöht. Bisher erstattet die Bundesagentur für Arbeit mit dem Kurzarbeitergeld 60 Prozent (67 Prozent für Haushalte mit Kindern) des Nettoeinkommens. Darüber hinaus werden die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe ermöglicht. Bislang war dies nur in einigen systemrelevanten Berufen möglich.

 

Arbeitslosengeld I:

 

Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung wird erweitert und die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds I nach dem SGB III einmalig um drei Monate für diejenigen verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.

 

Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit:

 

Die Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenzen in der mündlichen Verhandlung für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit werden ausgebaut. Die Regelungen sollen analog auch für die Sitzungen der Mindestlohnkommission sowie für Verhandlungen des Tarifausschuss im Zusammenhang mit Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen Anwendung finden.

Der Deutsche Bundestag hat am 14. Mai 2020 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) beschlossen (Anlage). Das Sozialschutz-Paket II beinhaltet insbesondere folgende Neuregelungen:

 

Kurzarbeitergeld:

 

Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen Arbeitnehmer, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts bis maximal zum 31. Dezember 2020 erhöht. Bisher erstattet die Bundesagentur für Arbeit mit dem Kurzarbeitergeld 60 Prozent (67 Prozent für Haushalte mit Kindern) des Nettoeinkommens. Darüber hinaus werden die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe ermöglicht. Bislang war dies nur in einigen systemrelevanten Berufen möglich.

 

Arbeitslosengeld I:

 

Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung wird erweitert und die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds I nach dem SGB III einmalig um drei Monate für diejenigen verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.

 

Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit:

 

Die Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenzen in der mündlichen Verhandlung für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit werden ausgebaut. Die Regelungen sollen analog auch für die Sitzungen der Mindestlohnkommission sowie für Verhandlungen des Tarifausschuss im Zusammenhang mit Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen Anwendung finden.

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