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Bundestag verabschiedet Sozialschutz-Paket

Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) verabschiedet. Mit den Neuregelungen sollen durch verschiedene Maßnahmen die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abgefedert werden.

Das Gesetz sieht neben einem vereinfachten Zugang zur Grundsicherung und zum Kinderzuschlag sowie Zuschüssen für soziale Dienste insbesondere folgende, für die Unternehmen der Branche relevante, Maßnahmen vor: 

Änderungen des Arbeitszeitgesetzes:

In das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, um bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen. Durch die Einfügung eines neuen § 14 Abs. 4 ArbZG wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), für Tätigkeiten der Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum Ausnahmen zu zulassen, die über die im ArbZG und in den auf Grund des ArbZG erlassenen Rechtsverordnungen und in Tarifverträgen vorgesehenen Ausnahmen hinausgehen. Die Regelung soll dazu beitragen, in der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern sicherzustellen.

 

Nicht jedeTätigkeit in den oben genannten Bereichen ist durch die Ausnahmeregelung erfasst. Die Tätigkeiten müssen vor dem Hintergrund des außergewöhnlichen Notfalls notwendig sein. Nach der Gesetzesbegründung umfasst die Daseinsvorsorge die Bereitstellung der für ein menschliches Dasein als notwendig erachteten Güter und Dienstleistungen. Hierzu zählt – unter Berücksichtigung der spezifischen Auswirkungen eines außergewöhnlichen Notfalls – vor allem die kritische Infrastruktur. Zur Daseinsvorsorge werden ebenfalls die Güter und Leistungen der Landwirtschaft und der Tierhaltung, die Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren sowie die Aufrechterhaltung von Datennetzen und Rechnersystemen gezählt.

 

Existenzielle Güter sind nach der Gesetzesbegründung insbesondere Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittel einschließlich landwirtschaftlicher Produkte, Hygieneartikel oder Medikamente) oder Produkte, die zu Bekämpfung oder Milderung der unmittelbaren Auswirkungen der Notsituation notwendig sind. Umfasst sind unter anderem auch die Produktion, das Kommissionieren und die Lieferung solcher Güter.

 

Die entsprechende Verordnungsermächtigung wird bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

Zuverdienst bei Kurzarbeit

Durch einen im neuen § 421c SGB III geregelten vorübergehenden Verzicht auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer während Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen aufzunehmen. Nach der Gesetzesbegründung zählen unter anderem auch der Transport- und Personenverkehr zu den systemrelevanten Branchen. Einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen bietet die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz). Die Regelung wird auf die Zeit der Corona-Krise begrenzt.

Lohnersatz bei Kinderbetreuung

Mit dem ebenfalls am 25. März 2020 vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Anlage 2) wird in § 56 IfSG ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen. Ziel ist die Abmilderung von Verdienstausfällen die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung realisieren können. Nach der Gesetzesbegründung besteht allerdings kein Verdienstausfall, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, wie z. B. der Abbau von Zeitgutgaben etc. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens wird bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die entsprechende Auszahlung ist vom Arbeitgeber vorzunehmen, der jedoch bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

 

Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtungen aufgrund von Schulferien geschlossen sind und sind bis Ende 2020 befristet.

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