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Bundestag beschließt Arbeit-von-morgen-Gesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 23. April 2020 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (Arbeit-von-morgen-Gesetz) beschlossen (Anlage).

Mit den Neuregelungen sollen die Qualifikationen und Kompetenzen der Beschäftigten entsprechend den Herausforderungen, die der Strukturwandel hin zu einer emissionsarmen und digitalen Wirtschaft für die Arbeitswelt mit sich bringt, angepasst und die Beschäftigten auf die Arbeit von morgen vorbereitet werden. Kern des Gesetzes sind umfangreiche Maßnahmen zur Qualifizierung und Weiterbildung. Darüber hinaus enthält das Gesetz Neuregelungen, mit denen den im Zuge der Corona-Pandemie einhergehenden Herausforderungen für Wirtschaft und Arbeitsmarkt begegnet werden soll.

Konkret sieht das Gesetz unter anderem folgende Maßnahmen vor:

  • Zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und anderen Mitbestimmungsgremien können Sitzungen und Beschlussfassungen bis zum 31. Juni 2020 auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden (DSLV-Nachricht vom 15. April 2020: Bundesregierung will betriebliche Mitbestimmung sicherstellen).
  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, in krisenhaften Situationen mit erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, die Laufzeit des Kurzarbeitergelds befristet auf bis zu 24 Monate zu verlängern.
  • Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen, entfällt ab 1. April 2020 die Anrechnung des daraus erzielten Entgelts auf das Kurzarbeitergeld vollständig.
  • Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu Regelungen der beruflichen Weiterbildung werden mit um fünf Prozentpunkten erhöhten Fördersätzen honoriert.
  • Zur Vereinfachung können Förderleistungen vom Betrieb für die Beschäftigten in einem Sammelantrag beantragt werden.
  • Damit mehr Beschäftigte von den verbesserten Förderbedingungen profitieren können, wird die Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen von mehr als 160 auf 120 Stunden gesenkt.
  • Beschäftigte, die einen Berufsabschluss nachholen möchten, erhalten einen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung, sofern der Berufsabschluss die Beschäftigungsfähigkeit steigert.
  • Zur Stärkung und Modernisierung des Vermittlungsprozesses der Bundesagentur für Arbeit kann die Arbeitslos- und Arbeitsuchendmeldung ab 2022 elektronisch erfolgen.
  • Die ausbildungsbegleitende Unterstützung für Grenzgänger, die in einem Betrieb in Deutschland ausgebildet werden, wird ermöglicht.
  • Die assistierte Ausbildung wird verstetigt und weiterentwickelt. 

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