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Bundesregierung lockert Arbeitszeitgesetz

Nachdem der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Rahmen der Verabschiedung des Sozialschutzpakets (DSLV-Nachricht vom 25. März 2020: Bundestag verabschiedet Sozialschutzpaket) durch die Aufnahme von § 14 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ermächtigt hat, durch Rechtsverordnung in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen Ausnahmen von den Vorschriften des ArbZG zu erlassen, macht das BMAS im Zuge der Corona-Krise nun davon Gebrauch. Mit der Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV) werden befristet ab 10. April 2020 bis 30. Juni 2020 Ausnahmen vom ArbZG zugelassen (Anlage).

Mit der Verordnung sollen die mit der Corona-Epidemie einhergehenden Personalengpässe in systemrelevanten Branchen reduziert und den Unternehmen die nötige Flexibilität an die Hand gegeben werden, um mit dem vorhandenen Personal kurzzeitig erhöhte Fehlzeiten auszugleichen und die für die Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Infrastrukturen unverzichtbaren Produkte und Leistungen sicherzustellen. 

 

Konkret sieht die COVID-19-ArbZV folgende Ausnahmen vom ArbZG vor:

  • Die werktägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern kann auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdispositionen, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann. Wird von der Abweichung Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten. In dringenden Ausnahmefällen kann die Wochenarbeitszeit von 60 Stunden auch verlängert werden. 
  • Die tägliche Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf. Der Ausgleich hierfür ist nach Möglichkeit durch freie Tage zu gewähren. Sofern dies nicht möglich ist, muss die Verkürzung durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf mindestens dreizehn Stunden ausgeglichen werden. Der Ausgleich ist innerhalb von vier Wochen zu gewähren.
  • Arbeitnehmer dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Der Ersatzruhetag kann innerhalb von acht Wochen gewährt werden, muss jedoch spätestens bis zum Außerkrafttreten der Verordnung am 31. Juli 2020 gewährt werden.

Sowohl die Verlängerung der Arbeitszeit als auch die Verkürzung der Ruhezeit müssen wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein.

 

Die vorgenannten Ausnahmemöglichkeiten der Verordnung gelten nur für  bestimmte in der Verordnung näher festgelegte Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten sind unter anderem das Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von 

  • Waren des täglichen Bedarfs, 
  • Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren sowie Hilfsmitteln, 
  • Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19-Epidemie eingesetzt werden, 
  • Stoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der in den vorgenannten Waren, Mitteln und Produkten erforderlich sind.

Laut Verordnungsbegründung wird auf die Belieferung an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB abgestellt, so dass eine Belieferung an den Endverbraucher nicht von der Verordnung umfasst wird. 

 

Die Regelung zur Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit kann auch für Beschäftigte im Straßenverkehr nach § 21a ArbZG genutzt werden, da diese die dortige Regelung in § 21a Abs. 4 ArbZG zur wöchentlichen Ruhezeit ergänzt. Die Möglichkeit der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gilt ebenfalls für Beschäftigte im Straßentransport, für den Fall, dass sie abweichend vom grundsätzlichen verkehrsrechtlichen Sonn- und Feiertagsverbot beschäftigt werden dürfen.

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