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Bundeskabinett beschließt Umsatzsteuersenkung und Verschiebung der EUSt-Fälligkeit

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 erste umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie anzugehen. Dazu zählen insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020 und die Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer. Diese und weitere Maßnahmen werden im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt.

Die beschlossenen Regierungsentwürfe gehen nun ins parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Über weitere Elemente des Pakets wird das Kabinett in Kürze beraten.

Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik weist auf Folgendes hin:

Befristete Senkung der Umsatzsteuer

Im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets der Bundesregierung wird der Umsatzsteuersatz vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7  auf 5 Prozent abgesenkt. Die temporäre Steuersenkung setzt umfangreiche interne, technische und administrative Vorarbeiten für die Stichtagsumstellung, für die Rechnungslegung sowie für weitere interne Prozesse ohne ausreichende Übergangsfrist in den Unternehmen voraus. Daher hat sich der DSLV mit dem als Anlage beigefügten Schreiben an das Bundesfinanzministerium gewandt und Vereinfachungsregelungen und Übergangsfristen gefordert. Insbesondere ist die Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung, nach der im B2B-Geschäft die bisherigen Steuersätze angewendet werden dürfen, für den kompletten Zeitraum der Mehrwertsteuer-Absenkung erforderlich. Denn anders als für den Endverbraucherkonsum ist die Höhe der Mehrwertsteuer bei B2B-Geschäften irrelevant, da diese als Vorsteuer abgezogen werden kann und damit durchgereicht wird. 

Hinsichtlich der Neuauszeichnung von Preisschildern im Handel soll es möglich sein, die zeitlich begrenzte Reduzierung der Umsatzsteuer als Preisnachlass an Verbraucher weiterzugeben. Vergleichbare Verfahrenserleichterungen müssen auch im B2B-Bereich geschaffen werden.

Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, ist künftig abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig. Der Anwendungszeitpunkt für diese Neuregelung wird gesondert mit BMF-Schreiben bekannt gegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-Voraussetzungen geschaffen werden können. Die Bundesregierung strebt an, zusammen mit der Zollverwaltung eine Anwendung der Neuregelung im Januar 2021 zu erreichen. 

Das Bundesfinanzministerium betont, dass durch die Verschiebung der Fälligkeit eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union erreicht wird, in denen eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben seit längerer Zeit möglich ist. Dem ist nicht zuzustimmen, da damit das eigentliche Ziel - Zahlungsströme zu verhindern - nicht erreicht wird. Eine Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes kann höchstens der erste Schritt auf dem Weg zum sogenannten Verrechnungsmodell sein. Zudem minimiert nur die unmittelbaren Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer beim Import das Risiko für den Spediteur, im Falle der Insolvenz des Importeurs auf der verauslagten EUSt sitzen zu bleiben.

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