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Bundeskabinett beschließt Eckpunkte für ein Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Das Bundeskabinett hat am 24. Juni 2020 die im Entwurf vorgelegten Eckpunkte für ein Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beschlossen. Mit den Eckpunkten setzt die Bundesregierung ein wichtiges Element des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ um. Hiermit unterstützt die Bundesregierung Ausbildungsbetriebe und Auszubildende in der aktuell schwierigen Situation im Umfang von bis zu 500 Mio. Euro, verteilt über die Jahre 2020 und 2021.

Das Eckpunktepapier sieht fünf Unterstützungsmaßnahmen zur Sicherung der betrieblichen Ausbildung vor:

(1) Ausbildungsprämie bei Erhalt des Ausbildungsniveaus

Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Gefördert wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. Die Auszahlung erfolgt nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.

(2) Ausbildungsprämie bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus

Antragsberechtigt sind KMU, die durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Gefördert wird bei Vorliegen der Voraussetzungen - anstelle der Förderung durch einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 3.000 Euro für jeden über das frühere Ausbildungsniveau zusätzlich für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. Die Auszahlung erfolgt auch in diesem Falle nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.

(3) Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung

Antragsberechtigt sind KMU, die ihre laufenden Ausbildungsaktivitäten trotz der Belastungen durch die Corona-Krise fortsetzen und Auszubildende sowie deren Ausbilder trotz erheblichem Arbeitsausfall nicht in Kurzarbeit bringen. Erforderlich ist ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im gesamten Betrieb; anderenfalls wird davon ausgegangen, dass die Ausbildungsaktivitäten auch ohne Förderung wie üblich fortgesetzt werden können. Die Förderung erfolgt in Höhe von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem im Betrieb ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen ist. Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der entsprechenden Förderrichtlinie. Sie ist befristet auf Zeiten bis zum 31. Dezember 2020.

(4) Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung

KMU, die die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzen können, sollen die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbund- oder Auftragsausbildung erhalten. Die Details der Durchführung einer solchen Verbund- oder Auftragsausbildung sollen im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert werden. Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Sie ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

5) Übernahmeprämie

Antragsberechtigt sind KMU aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen KMU bis zum 31. Dezember 2020 für die Dauer der restlichen Ausbildung übernehmen. Die Förderung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine einmalige Übernahmeprämie in Höhe von 3.000 Euro pro aufgenommenem Auszubildenden an das aufnehmende KMU. Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Sie ist befristet auf Zeiten bis zum 30. Juni 2021.

Nach der Beschlussfassung des Kabinetts sollen nun zügig Förderrichtlinien mit näheren Einzelheiten und Antragserfordernissen erarbeitet werden.

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