Covid-19

  • Berlin
Meldungen

Bekanntmachung des BMVI zu aktuellen Regelungen im Verkehrsblatt

Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik hatte bereits über die relevanten erlassenen Regelungen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise berichtet.

Das Bundesverkehrsministerium hat die bereits in Kraft getretenen Regelungen nun im Verkehrsblatt vom 30. April 2020 veröffentlicht (Anlage). Im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter betrifft dies die folgenden Vereinbarungen:

 

  • M324 und RID 1/2020 Bescheinigungen für Fahrer und Gefahrgutbeauftragte
  • M325 und RID 2/2020 Prüfungen von Tanks
  • M326 und RID 3/2020 Prüfung von Druckgefäßen
  • M327 und RID 4/2020 Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und MEGC
  • ADN/M025 Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN und Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte
  • Verlängerung der Geltungsdauer von Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte im Seeverkehr

Da sich die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten für den Seeverkehr jedoch aus den nationalen Bestimmungen ergibt, hat das BMVI mit dem DIHK und den obersten Verkehrsbehörden eine Duldung abgestimmt und ebenfalls veröffentlicht. Diese ist bis zum 30. November 2020 befristet. Nach dieser wird, soweit Gefahrgutbeauftragte im Seeverkehr im Besitz von Schulungsbescheinigungen nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) sind, auf die Verfolgung eines Verstoßes nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 GbV als Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nummer 1 Buchstabe d GbV (§ 47 Absatz 1 des OWiG) verzichtet, wenn der Schulungsnachweis zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet und dessen Inhaber vor dem 1. Dezember 2020 eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 GbV bestanden hat.

 

  • Inanspruchnahme der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR

Ebenfalls wurde die Duldungsregelung, die sich auf die Beförderung von Hygieneprodukten (z.B. Desinfektionsmittel) und medizinischen Produkten bezieht, welche zwischenzeitlich noch um die Nummer 5 im Zusammenhang mit einem Feuerlöschgerät ergänzt worden ist, bekannt gemacht. Sie ermöglicht für die genannten Produkte, dass Beförderungen, gemäß der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR ('1000 Punkte Regelung“), zusätzliche Erleichterungen in Anspruch nehmen können. Dazu gehört unter anderem, dass kein Beförderungspapier mitgeführt werden muss und die Neukommissionierung von zusammengesetzten Verpackungen vereinfacht wird.

 

Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. August 2020.

 

Aufgrund der missverständlichen Formulierung der Duldung haben den DSLV vereinzelte Anfragen erreicht. Auf Nachfrage des DSLV hat das BMVI klargestellt, dass sich die vorliegende Duldung an Unternehmen richte, die sonst keine Gefahrgutbeförderungen - also auch keine Beförderung nach 1.1.3.6 ADR -  durchführen und gezielt im Rahmen von Distributionen von Desinfektionsmitteln tätig werden. Für diese sollen weitergehende Erleichterungen - über 1.1.3.6 hinaus - zugestanden werden. Die vorliegenden Erleichterungen gelten demnach nur, wenn sich neben den Hygieneprodukten keine weiteren Gefahrgüter auf dem Fahrzeug befinden. Bezogen auf eine Lieferkette befreie die Duldung zwar von der Mitführung des Beförderungspapiers, jedoch nicht von den vorgelagerten Informationspflichten nach GGVSEB.

Kontakt

Logo des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik

Presse und Öffentlichkeitsarbeit

DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V.
Friedrichstraße 155-156 | Unter den Linden 24
10117 Berlin

Telefon:+49 (0) 30 4050228-0

Telefax:+49 (0) 30 4050228-88

E-Mail:presse[at]dslv.spediteure.de