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Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze ab 1. Juli 2020

Im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets der Bundesregierung wird der Umsatzsteuersatz vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent abgesenkt. Die Senkung der Steuersätze gilt auch für die bei Importen anfallende Einfuhrumsatzsteuer. Diese und weitere Maßnahmen werden im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt, das vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates am 29. Juni 2020 zum 1. Juli 2020 in Kraft treten soll.

Die temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze setzt umfangreiche interne, technische und administrative Vorarbeiten für die Stichtagsumstellung, für die Rechnungslegung sowie für weitere interne Prozesse ohne ausreichende Übergangsfrist in den Unternehmen voraus. Daher hatte sich der DSLV an das Bundesfinanzministerium gewandt und Vereinfachungsregelungen und Übergangsfristen gefordert. In dem aktuellen (zweiten) Entwurf des BMF-Schreibens zur Umsetzung der befristeten Umsatzsteuerabsenkung sind besondere Übergangsregelungen enthalten, unter anderem ist eine Nichtbeanstandungsregelung im B2B-Bereich für einen zu hohen Umsatzsteuerausweis für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 erbrachte Leistungen vorgesehen, wonach nicht beanstandet wird, wenn der Unternehmer den zu hohen Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. 

Es bleibt zu hoffen, dass diese Nichtbeanstandungsregelung aufgrund der massiven Interventionen der Wirtschaft wie auch vom DSLV gefordert auf die kompletten sechs Monate ausgeweitet wird. Denn anders als für den Endverbraucherkonsum ist die Höhe der Umsatzsteuer bei B2B-Geschäften irrelevant, da diese als Vorsteuer abgezogen werden kann und damit durchgereicht wird. 

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