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Auswirkungen auf Luftfrachtsicherheitsprozesse - LBA antwortet DSLV

Vor dem Hintergrund der krisenhaften Entwicklung der Corona-Pandemie hatte der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik an das Bundesverkehrsministerium und das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) appelliert, kurzfristig geeignete Sonderkontrollverfahren zu erlauben, um eine Versendung eilbedürftiger Güter als sichere Luftfracht von deutschen Abflughäfen zu ermöglichen. Weiterhin setzte sich der DSLV erfolgreich dafür ein, dass luftsicherheitsrelevante Prozesse durch das Personal eines Reglementierten Beauftragten auch aus dem Home Office bearbeitet werden können.

In seinem Antwortschreiben teilt das LBA dem DSLV jetzt mit, dass es das zum 1. Juli 2019 widerrufene Sonderkontrollverfahren unter Nutzung von ETD lediglich an der Außenseite einer Sendung  (AOM ETD) nicht wieder zulassen wird, weil 'die gesetzlichen Voraussetzungen zur Genehmigung einer solchen alternativen Verfahrensweise auch heute nicht erfüllt sind'. Das LBA weist allerdings darauf hin, einen Antrag auf Genehmigung eines alternativen Verfahrens nach Nr. 6.2.1.6. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 'schnell und unbürokratisch' prüfen zu wollen, sofern 'eine konkrete Darstellung des Verfahrens und der Geeignetheit einer solchen Sicherheitskontrolle' erfolgt. Ob dies kurzfristig Abhilfe schafft, bleibt abzuwarten. 

  

Gefolgt ist das LBA hingegen der Auffassung des DSLV, wonach luftsicherheitsrelevante Prozesse einschließlich der Vergabe eines Sicherheitsstatus auch aus dem Home Office bearbeitet werden können. Das LBA sieht es aufgrund '... der nicht signifikant bestehenden Einschränkung der Luftsicherheit als vertretbar an, die virtuelle Tätigkeit außerhalb einer Betriebsstätte als eine von der Zulassung gedeckte Statusvergabe anzusehen.' Diese Verfahrensweise duldet das LBA zunächst bis zum 30.06.2020.

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