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Ausnahmeregelung zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Telefon tritt wieder in Kraft

Im Hinblick auf den Beginn der Grippesaison und der stark steigenden COVID-19-Infektionszahlen hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) darauf verständigt, die Sonderregelung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Wirkung ab 19. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erneut in Kraft zu setzen.

Demnach dürfen Ärzte bei Versicherten mit Atemwegserkrankungen auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu sieben Tage ausstellen. Danach besteht die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung der Krankschreibung um weitere sieben Tage.

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