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Arbeitnehmerüberlassung auch ohne Erlaubnis möglich

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Rechtsauffassung des DSLV bestätigt, wonach im Hinblick auf die Corona-Krise auch eine temporäre Arbeitnehmerüberlassung ohne eine entsprechende Erlaubnis möglich ist.

In Anbetracht der gerade in Corona-Zeiten auftretenden Problematik der rechtlichen Möglichkeit zur Überlassung von Arbeitnehmern (z. B. Fahrern) an andere Firmen (Bsp: Spediteur A benötigt Fahrer, Spediteur B hingegen muss aufgrund drastischer Auftragsrückgänge möglicherweise Kurzarbeit beantragen) ist § 1 Abs. 3 Nr. 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) anwendbar. Demnach ist die Arbeitnehmerüberlassung zwischen zwei rechtlich selbständigen Personen vom Anwendungsbereich der Kernvorschriften des AÜG ausgenommen, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt oder beschäftigt wird und die Überlassung aus Sicht des Verleihers nur gelegentlich erfolgt. Auch wenn der Begriff „gelegentlich“ juristisch umstritten, nicht legaldefiniert ist und auch die Gesetzesbegründung keine hilfreichen Ausführungen enthält, dürfte die Regelung in Corona-Zeiten nach Auffassung des BMAS Anwendung finden.

 

Darüber hinaus bedarf nach § 1a AÜG ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigen, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, bis zur Dauer von zwölf Monaten überlässt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat, keiner Erlaubnis.

 

Die Unternehmen der Branche haben somit ein weiteres flexibles Instrument zur Bewältigung der aktuellen Situation zur Hand. 

 

Die entsprechen Formulare können auf der Homepage der BA abgerufen werden:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/arbeitnehmerueberlassung

 

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