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Erstattung von Lkw-Maut – Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat am 30. November 2021 entschieden, dass die Erhebung von Lkw-Maut in den Jahren 2010 und 2011 zum Teil rechtswidrig war. Für Speditions- und Logistikunternehmen sind bezüglich aktueller Erstattungsverfahren derzeit keine weiteren Aktivitäten erforderlich.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 30. November 2021 über die Klage zweier polnischer Spediteure auf Erstattung von in den Jahren 2010 und 2011 gezahlter Lkw-Maut entschieden.

Nachdem die beklagte Bundesrepublik in Reaktion auf das vielbeachtete Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Oktober 2020, in dem die Einbeziehung der Verkehrspolizeikosten in die Mautberechnung für unzulässig erklärt worden war, bereits einen Teilbetrag der Maut an die Kläger zurückerstattet hatte, monierte das OVG NRW einen weiteren Kalkulationsfehler der beklagten Bundesrepublik. Nach Ansicht des OVG NRW war es mit Unionsrecht nicht vereinbar, dass die Bundesrepublik in ihrer Kalkulation Autobahngrundstücke statt mit ihrem Anschaffungswert mit ihrem aktuellen Wiederbeschaffungswert in Ansatz gebracht hatte. Insgesamt summierte sich demnach der Betrag der Mautrückerstattung auf ca. 8 % der von den Klägern vor dem OVG NRW eingeforderten Maut.

Auswirkungen auf aktuelle Erstattungsverfahren

Für Speditions- und Logistikunternehmen, die beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) Anträge auf Erstattung zu viel gezahlter Maut gestellt haben, sind aktuell keine weiteren Aktivitäten erforderlich. Viele Erstattungsverfahren ruhen, bis eine rechtskräftige Entscheidung im vor dem OVG NRW anhängigen Verfahren vorliegt. Formaljuristisch liegt mit dem Urteil des OVG NRW noch immer keine rechtskräftige Entscheidung vor; dies ist der erst Fall, wenn die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist.

Jüngere Erstattungsverfahren ruhen hingegen, bis in zwei vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln anhängigen Musterverfahren eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.

Die grundsätzlichen in den Urteilen des OVG NRW und des EuGH getroffenen Aussagen lassen sich nach Auffassung des DSLV auch auf die derzeit anhängigen Erstattungsverfahren übertragen. Der DSLV ruft das BAG daher auf, die Erstattungsverfahren unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nach Eintritt der Rechtskraft der einschlägigen Musterverfahren zügig zu bescheiden.

Keine zivilrechtlichen Ansprüche

Nach Ansicht des DSLV haben Auftraggeber weder nach dem Urteil des EuGH noch auf der Grundlage des Urteils des OVG NRW zivilrechtliche Zahlungsansprüche gegen ihre Auftragnehmer. Spediteure sind grundsätzlich weder verpflichtet, die Erstattung von Maut auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko zu verfolgen noch besteht eine Verpflichtung, erhaltene Mauterstattungsbeträge an ihre Auftraggeber weiterzureichen.

Kontakt

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DSLV

Björn Karaus

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Leiter Justiziariat I Speditions- und Transportrecht, Versicherung
DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V.
Friedrichstraße 155-156 | Unter den Linden 24
10117 Berlin