Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat klargestellt, dass die steuerrechtliche Bewertung einer übertragenen Logistikimmobilie anhand der vertraglichen und tatsächlichen Einzelfallumstände erfolge. Grundsätzlich stimmen BMF und Landesfinanzministerien sowie DSLV überein, dass Immobilien, die ausschließlich zur Lagerhaltung genutzt werden, in der Regel steuerbegünstigtes Betriebsvermögen darstellen.