Speditions- und Transportrecht
Montrealer Übereinkommen – Anpassung der Haftungsbeträge zum 28. Dezember 2024
Mit Wirkung zum 28. Dezember 2024 werden erstmals seit 2019 die in den Artikeln 21, 22 und 23 MÜ geregelten Haftungsbeträge angepasst. Die Haftung des Luftfrachtführers bei der Beförderung von Gütern gemäß Art. 22 Abs. 3 MÜ für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung steigt damit von bisher 22 auf 26 Sonderziehungsrechte (SZR).
Das Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (MÜ) sieht gemäß Artikel 24 Abs. 1 vor, dass der Verwahrer alle fünf Jahre die in den Artikeln 21, 22 und 23 geregelten Haftungshöchstbeträge überprüft. Die letzte Anhebung der Haftungshöchstbeträge ist im Jahr 2019 erfolgt.
Am 18. Oktober 2024 hat die zuständige internationale Luftfahrtorganisation (ICAO) mitgeteilt, dass inflationsbedingt eine neuerliche turnusmäßige Haftungsanpassung vorgenommen wird.
Mit Wirkung zum 28. Dezember 2024 steigt damit bei der Beförderung von Gütern die Höchsthaftung des Luftfrachtführers für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung aus Art. 22 Absatz 3 MÜ auf 26 Sonderziehungsrechte (SZR).
Ebenfalls angepasst wird die Höchsthaftung für Tod oder Körperverletzungen des Reisenden (neu: 151.880 SZR), für Verspätungsschäden bei Personenbeförderung (neu: 6.303 SZR) und für Reisegepäckschäden (neu: 1.519 SZR). Damit ergibt sich für die angepassten Haftungsbeträge folgende Übersicht:
Montrealer Übereinkommen von 1999 | ursprünglicher Höchstbetrag (SZR) | zum 28. Dezember 2019 angepasster Höchstbetrag (SZR) | zum 28. Dezember 2024 angepasster Höchstbetrag (SZR) |
Artikel 21 | 100 000 | 128 821 | 151 880 |
Artikel 22 Absatz 1 | 4 150 | 5 346 | 6 303 |
Artikel 22 Absatz 2 | 1 000 | 1 288 | 1 519 |
Artikel 22 Absatz 3 | 17 | 22 | 26 |
Marktübliche Verkehrshaftungsversicherungen versichern in der Regel die Haftung des Frachtführers, Spediteurs oder Lagerhalters „nach Maßgabe des Montrealer Übereinkommens“, ohne auf eine konkrete Haftungsbegrenzung Bezug zu nehmen. Daher dürfte die dargestellte Anhebung der Haftungshöchstbeträge nach Einschätzung des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik keine Auswirkungen auf den Umfang des Versicherungsschutzes bestehender Verkehrshaftungsversicherungen haben.
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Björn Karaus
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