Speditions- und Transportrecht
Justizstandort-Stärkungsgesetz
Zukünftig können die Bundesländer für bestimmte Wirtschaftsstreitigkeiten an Oberlandesgerichten und Landgerichten besondere Spruchkörper (Commercial Courts und Commercial Chambers) einrichten. Die Verfahren vor beiden Spruchkörpern können bei entsprechender Parteivereinbarung in englischer Sprache geführt werden.
Der Gesetzgeber möchte den Justizstandort Deutschland insbesondere in Wirtschaftsstreitverfahren sichern und ein weiteres Abwandern wirtschaftlich bedeutsamer Rechtsmaterien in andere Rechtskreise oder in die Schiedsgerichtsbarkeit verhindern. Das Justizstandort-Stärkungsgesetz (Anlage) berechtigt die Bundesländer, bei den Oberlandesgerichten spezialisierte Senate für Wirtschaftsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 500.000 EUR (Commercial Courts) einzurichten.
Commercial Courts sind erstinstanzlich zuständig, wenn sich die Parteien hierauf ausdrücklich per Individualvereinbarung oder AGB verständigt haben. Daneben ergibt sich eine Zuständigkeit der Commercial Courts auch ohne entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung, wenn die beklagte Partei sich mündlich zur Hauptsache einlässt, ohne die etwaige Unzuständigkeit des Commercial Courts geltend zu machen (sog. „rügelose Einlassung“). Als Rechtsmittel gegen Urteile der Commercial Courts ist (ausschließlich) die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) vorgesehen. Damit entfällt im Vergleich zum herkömmlichen Instanzenzug eine Instanz, sodass Verfahren vor den Commercial Courts schneller rechtskräftig entschieden werden.
Des Weiteren ermöglicht das Justizstandort-Stärkungsgesetz den Bundesländern für die den Landgerichten zugewiesene Wirtschaftsstreitigkeiten die Einrichtung von besonders spezialisierten Kammern (Commercial Chambers).
Sowohl vor Commercial Courts als auch vor Commercial Chambers wird im Falle einer entsprechenden Parteivereinbarung oder einer rügelosen Einlassung der beklagten Partei in englischer Sprache verhandelt und entschieden.
Der DSLV empfiehlt Speditions- und Logistikunternehmen, die AGB ihrer Kunden auf entsprechende Vereinbarungen zu Gerichtsstand und -sprache zu überprüfen.
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Björn Karaus
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