Speditions- und Transportrecht
EU-Lieferkettenrichtlinie
Die EU-Lieferkettenrichtlinie muss in Deutschland bis 2026 in nationales Recht umgesetzt sein. Bis dahin gilt das LkSG. Die LkSG-Berichtspflicht wird durch das BAFA erstmalig zum 1. Januar 2025 geprüft.
Am 24. April 2024 haben die Abgeordneten des EU-Parlaments die sogenannte EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) beschlossen. Zur endgültigen Verabschiedung der Richtlinie ist nunmehr eine Zustimmung der EU-Mitgliedsstaaten erforderlich.
Die CSDDD gilt in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten nicht unmittelbar, sondern sie bildet lediglich einen Rechtsrahmen, dessen Mindest-Anforderungen die nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung in nationales Recht berücksichtigen müssen. Weist das LkSG an einzelnen Stellen ein höheres Schutzniveau als die CSDDD auf, darf es im Rahmen der Umsetzung nicht abgesenkt werden. Eine Umsetzung der CSDDD in deutsches Recht wird durch eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) erfolgen.
Für eine solche Umsetzung hat der deutsche Gesetzgeber zwei Jahre ab Inkrafttreten der EU-Richtlinie Zeit. Bis zur Umsetzung der EU-Richtlinie gelten die Regelungen des LkSG grundsätzlich unverändert. Allerdings hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als für die Umsetzung des LkSG zuständige Kontrollbehörde mitgeteilt, dass sie die Erfüllung der im LkSG vorgesehenen Berichtspflicht erst zum 1. Januar 2025 erstmalig prüfen wird. Dies gilt auch für solche Unternehmen, deren Berichtspflicht nach den Regelungen des LkSG eigentlich zu einem früheren Zeitpunkt fällig gewesen wäre.
Die CSDDD weist insbesondere folgende Besonderheiten auf:
Anwendungsbereich:
Während das LkSG seit dem 1. Januar 2024 für alle Unternehmen gilt, die mindestens 1.000 Mitarbeiter beschäftigen, gilt die CSDDD für Unternehmen, die 1.000 Mitarbeiter beschäftigen, und die zusätzlich einen Netto-Jahresumsatz von 450 Millionen Euro erzielt haben. Es gilt allerdings derzeit als unwahrscheinlich, dass der deutsche Gesetzgeber den bisherigen Anwendungsbereich des LkSG anpasst und um die in der CSDDD vorgesehene Netto-Umsatzgröße ergänzt.
Reichweite der Sorgfaltspflichten:
Die CSDDD greift einige bereits aus dem LkSG bekannte Sorgfaltspflichten wie die Beachtung von Organisationspflichten der Geschäftsleitung, dem Ergreifen von Präventionsmaßnahmen, der Einrichtung eines Beschwerde- und Hinweisgeberverfahrens sowie der Dokumentation und der öffentlichen Berichterstattung auf. Anders als das LkSG stellt die CSDDD hinsichtlich der Reichweite dieser Sorgfaltspflichten nicht auf (un-) mittelbare Zulieferer der Unternehmen ab, sondern auf ihre „Aktivitätskette“. Bestandteile dieser Aktivitätskette sind nach der CSDDD auch solche Aktivitäten, die der Herstellung eines Produktes oder der Erbringung einer Dienstleistung „vorgelagert“ sind. Dies bedeutet nach derzeitiger Auffassung des DSLV nicht, dass Speditionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, hinsichtlich ihrer Kunden Sorgfaltspflichten beachten müssen.
Nach Einschätzung des DSLV erfasst der Begriff der Aktivitätskette jene Vertragspartner, die nach dem LkSG als „mittelbare Zulieferer“ zu verstehen sind. Eine Ausweitung der Reichweite der zu beachtenden Sorgfaltspflichten im Vergleich zum LkSG dürfte sich daher vor allem im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen ergeben, die im LkSG bislang nur gegenüber unmittelbaren Zulieferern berücksichtigt werden müssen (so dürfte sich zum Beispiel die Risikoanalyse nach Umsetzung der CSDDD nicht mehr nur auf unmittelbare Zulieferer des Unternehmens beschränken, wie dies gemäß § 5 LkSG der Fall ist).
Zivilrechtliche Haftung:
Im Gegensatz zum LkSG sieht die CSDDD ausdrücklich eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für Schäden aus Menschenrechtsverletzungen vor, die sie fahrlässig durch einen Verstoß gegen ihre Pflichten zur Ergreifung angemessener Präventionsmaßnahmen verursacht haben. Klagebefugt sollen Geschädigte sowie von diesen ermächtigte Gewerkschaften und nichtstaatliche Menschenrechts- oder Umweltorganisationen sein.
Fazit und Ausblick:
Mit einer endgültigen Verabschiedung der CSDD ist kurzfristig zu rechnen. Die CSDDD gilt in Deutschland nicht unmittelbar; der deutsche Gesetzgeber muss die CSDDD innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Bis zur Umsetzung gilt weiterhin das LkSG.
Der DSLV wird das Umsetzungsverfahren eng begleiten und über die Änderungen des LkSG informieren.
Kontakt

Björn Karaus
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