Speditions- und Transportrecht
Die EU-Entwaldungsverordnung gilt nach Ansicht des DSLV nicht für Palettentauschvorgänge
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) ist für Speditions- und Logistikunternehmen spätestens zum 30. Juni 2025 anwendbar. Nach Ansicht des DSLV sind Palettentauschvorgänge vom Anwendungsbereich der EUDR nicht erfasst. Die ungenaue Formulierung der EUDR führt allerdings zu Rechtsunsicherheiten. DSLV und EPAL setzen sich daher für eine entsprechende Klarstellung durch die EU-Kommission ein.
Mit Wirkung zum 30. Dezember 2024 gilt für „Großunternehmen“ die sogenannte EU-Entwaldungsverordnung (Verordnung (EU) 2023/1115 – EUDR, Anlage). Als Großunternehmen gelten Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Größenmerkmale überschreiten: Bilanzsumme: 4 Millionen Euro; Nettoumsatzerlöse: 8 Millionen Euro; durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 50. Für alle übrigen Unternehmen gilt die EUDR mit Wirkung zum 30. Juni 2025.
Die EUDR enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Ausfuhr und die Bereitstellung von bestimmten Rohstoffen, wie zum Beispiel Holz, Kautschuk und Kakao, sowie daraus hergestellten Erzeugnissen. Sie soll den Beitrag europäischer Unternehmen zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung minimieren. Von der Verordnung adressierte Marktteilnehmer dürfen sogenannte „relevante Erzeugnisse“ auf dem Markt nur dann bereitstellen, wenn sie bestimmte Sorgfaltspflichten erfüllen (zum Beispiel Sammlung von Informationen und Daten über die Erzeugnisse, Risikobewertung, Berichterstattung).
Entgegen der missverständlichen Formulierung des Verordnungstextes ist die Entwaldungsverordnung nach Ansicht sowohl des DSLV als auch der European Pallet Association (EPAL) sowie des zuständigen Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) auf den Tausch gebrauchter Holzpaletten nicht anwendbar, sodass Unternehmen der Speditions- und Logistikbranche die in der EUDR festgelegten umfangreichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Palettentauschvorgängen in aller Regel nicht erfüllen müssen. Aus Rechtssicherheitsgründen setzen sich DSLV, EPAL und BMEL für eine entsprechende Klarstellung durch die EU-Kommission ein.
Angesichts einer Vielzahl offener Rechtsfragen zu Auslegung und Umsetzung der EUDR sprechen sich DSLV und BMEL für eine spätere Anwendung der Verordnung aus. Eine Entscheidung über eine solche Aussetzung wurde durch die zuständigen Behörden noch nicht getroffen.
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Björn Karaus
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